Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Bundesrat definiert die Pflegeleistungen auf dem Verordnungsweg (Abs. 3). Er kann sich dabei auf die Liste der Leistungen in Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 199567 stützen.
Art. 3 Ausnahmen
Um zu verhindern, dass der Vorentwurf nur auf einen sehr kleinen Personenkreis innerhalb einer Einrichtung anwendbar ist, sind Einrichtungen mit einem kantonalen Leistungsauftrag im sozialen Bereich, sofern die Pflege nur einen geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmacht, vom Geltungsbereich ausgeschlossen (Abs. 1 Bst. a). Diese Ausnahmeregelung kann beispielsweise auf bestimmte sozialmedizinische Einrichtungen für Menschen mit Behinderung angewendet werden. Den Kantonen, die diese Einrichtungen über kantonale Leistungsvereinbarungen in der Regel finanzieren, steht es aber frei, sie dem Geltungsbereich des Gesetzes zu unterstellen (Abs. 2).
Der Vorentwurf gilt nicht für private Haushalte, die als Arbeitgeber eine Person nach Artikel 2 Absatz 2 beschäftigen (Abs. 1 Bst. b). Auch beim ArG sind private Haushalte vom Geltungsbereich ausgeschlossen (Art. 2, Abs. 1, Bst. g ArG); dies soll hier gleich gehandhabt werden, nicht zuletzt weil der Vollzug des BGAP durch die gleichen Organe geschehen soll wie beim ArG und der Aufbau einer separaten Vollzugsorganisation für die privaten Haushalte einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass private Haushalte bei einer direkten Anstellung von Pflegenden nicht im rechtsfreien Raum agieren können, sondern den Vorgaben gemäss OR und Normalarbeitsverträgen unterstehen. Darüber hinaus gilt das BGAP selbstverständlich für Spitexorganisationen, deren Arbeitnehmende ihre Pflegeleistungen in Privathaushalten erbringen.
Nach Absatz 3 kann einzel- oder gesamtarbeitsvertraglich vorgesehen werden, dass Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Diese Terminologie bezieht sich auf jene des ArG (Art. 3 Bst. d ArG; Art. 9 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz ArGV 168). Den Arbeitgebern steht es im Übrigen frei, die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen von GAV-Verhandlungen oder nach eigenem Ermessen auf weitere Personen (Ärztinnen und Ärzte, weitere Gesundheitsfachpersonen, Restaurantpersonal, technisches Personal, administratives Personal usw.) auszuweiten.
Art. 4 Verhältnis zu anderen Erlassen
Beinhaltet ein anderes Gesetz auf Stufe Bund, Kantone oder Gemeinden Vorgaben zu einem Aspekt, der auch im BGAP geregelt ist, so haben die Vorgaben des BGAP Vorrang, sofern sie für die Arbeitnehmenden günstiger ausfallen.
2. Abschnitt: Arbeitsbedingungen
Die Artikel 5–15 beinhalten einerseits grundsätzliche Vorgaben, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Pflegebereich gelten sollen, und legen anderseits die Bereiche fest, in denen der Bundesrat die Kompetenz erhält, nach Anhörung der Sozialpartner einzelne Arbeitsbedin-