Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

(25 % für Nachtarbeit, Art. 17b Abs. 1 ArG). Bei dauernder oder wiederkehrender Nachtarbeit wird auch ein Ausgleich von 10 Prozent der Zeit, in welcher Nachtarbeit geleistet wurde, gewährt (Art. 17b Abs. 2 ArG).

Im Vorentwurf ist vorgesehen, dass sich der Ausgleich für Nachtarbeit nach Artikel 17b ArG (Abs. 1) bemisst. Nach Anhörung der Sozialpartner (vgl. Art. 14) kann der Bundesrat einen höheren Mindestausgleich vorsehen, sofern dies erforderlich ist, um den Schutz der Arbeitnehmenden zu erhöhen und ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern (Abs. 2). Er wird sich an den untersuchten GAV orientieren, die einen Ausgleich in irgendeiner Form für Nachtarbeit vorsehen.70

Art. 9 Ausgleich der Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) ist grundsätzlich untersagt. Dieses Verbot und die Bestimmungen zur Begrenzung der Sonntagsarbeit (Art. 19 und 20 ArG) beruhen auf Überlegungen des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmenden, die Erholung benötigen. Die Sonntagsruhe basiert auch auf sozialen, kulturellen und religiösen Grundsätzen. Ausnahmen sowie Begrenzungen sind vorgesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Bewilligung durch die zuständige Behörde) zur Anwendung kommen. Für vorübergehend verrichtete Sonntagsarbeit sind im ArG eine Pflicht zur Bezahlung eines Lohnzuschlags (50 % für Sonntagsarbeit, Art. 19 Abs. 3 ArG) und spezifische Regeln für den Ausgleich durch Freizeit (Art. 20 ArG) festgehalten.

Gemäss Vorentwurf bemisst sich der Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit nach Artikel 20 ArG (Abs. 1). Nach Anhörung der Sozialpartner (vgl. Art. 14) kann der Bundesrat einen höheren Mindestausgleich vorsehen (Abs. 2), sofern dies erforderlich ist, um den Schutz der Arbeitnehmenden zu erhöhen und ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern. Der Bundesrat wird sich an den untersuchten GAV orientieren, die Ausgleiche in irgendeiner Form für Sonntags- und Feiertagsarbeit festlegen.71

Art. 10 Umkleidezeit

Das ArG und sein Ausführungsrecht enthalten keine ausdrückliche Regelung dazu, ob Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt. Das SECO hält diesbezüglich fest, dass alles, was obligatorisch Teil des Arbeitsprozesses ist, als Arbeitszeit gilt (vgl. Wegleitung des SECO zu Art. 13 ArGV 1)72. Eine Regelung im BGAP ist nötig, da das ArG im Bereich der Arbeits- und Ruhezeiten nicht für alle Einrichtungen anwendbar ist, die in der Pflege tätige Arbeitnehmende beschäftigen. Zudem ist die Bezahlung der Umkleidezeit im ArG nicht geregelt. Dieser Punkt fällt unter das OR, das aber keine spezifischen Bestimmungen enthält. Daraus ergeben sich erhebliche Unterschiede in der Bezahlung der Umkleidezeit im Bereich der Pflege: Einige Arbeitgeber entrichten eine Pauschale, ohne die Umkleidezeit als bezahlte Arbeitszeit zu zählen.

70 Liste erstellt vom Bundesamt für Gesundheit, 2023. Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Berufe im Gesundheitswesen > Gesundheitsberufe in der Tertiärstufe > Umsetzung Art. 117b BV (Pflegeinitiative) > Neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege > Dokumente > Sonstiges > Überblick über die Regelung der Arbeitsbedingungen in Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

71 Liste erstellt vom Bundesamt für Gesundheit, 2023. Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Berufe im Gesundheitswesen > Gesundheitsberufe in der Tertiärstufe > Umsetzung Art. 117b BV (Pflegeinitiative) > Neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege > Dokumente > Sonstiges > Überblick über die Regelung der Arbeitsbedingungen in Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

72 Wegleitung abrufbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Arbeitsgesetz und Verordnungen > Wegleitungen zum Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen > Wegleitung zur ArGV 1 > Kapitel 2: Arbeits- und Ruhezeiten > 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen > ArGV 1 Artikel 13: Begriff der Arbeitszeit. 33/56