Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten

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3.4.3 Aktualisierung Normalarbeitsvertrag und Erklärung des relativ zwingenden Charakters des Normalarbeitsvertrages

Im Laufe der Arbeiten hat sich herausgestellt, dass der Bundesratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für das Pflegepersonal vom 23. Dezember 197162 nicht nur stark veraltet, sondern in der Praxis bedeutungslos ist. Eine Aktualisierung des Normalarbeitsvertrages erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Weitergehende juristische Abklärungen mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) haben zudem ergeben, dass der Vertrag angesichts der arbeitsrechtlichen Systematik des OR und der allgemeinen Normenhierarchie im Arbeitsrecht nicht als relativ zwingend erklärt werden kann. Der Bundesrat schlägt deshalb die ersatzlose Streichung dieses Normalarbeitsvertrages vor.

3.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Durch die in dieser Vorlage enthaltenen Massnahmen werden dem Bund keine zusätzlichen Aufgaben übergeben. Als Initialimpuls zur Lancierung der Umsetzung des BGAP ist jedoch vorgesehen, dass sich der Bund während der ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes an den Vollzugskosten der Kantone beteiligt, da sich das Aufgabenfeld der Arbeitsinspektionen um den Vollzug des BGAP erweitern wird. Diese Finanzen wird das BAG zur Verfügung stellen. Im SECO wird für die Koordination und die Schulung für die neuen Vollzugsaufgaben eine Stelle geschaffen sein.

3.6 Umsetzungsfragen

3.6.1 Umsetzung auf Bundesebene

Der Vollzug des BGAP wird, analog zum Vollzug des ArG, hauptsächlich in der Verantwortung der Kantone liegen. Auf Bundesebene wird entsprechend das SECO für die Oberaufsicht über den Vollzug zuständig sein.

Die Änderungen des GesBG werden nicht primär durch den Bund, sondern durch die Kantone, die Ausbildungsinstitutionen und ihre Fachverbände umgesetzt. Wie für die bereits dem GesBG unterstellten Studiengänge wird der Schweizerische Akkreditierungsrat im Rahmen der Akkreditierung der Masterstudiengänge in Advanced Practice Nursing überprüfen, ob die Vorgaben aus den rechtlichen Grundlagen eingehalten werden. Die Anerkennungsverfahren betreffend ausländische Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich des GesBG werden durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) durchgeführt.

3.6.2 Umsetzung auf Kantonsebene

Der Vollzug des BGAP wird über dieselben Strukturen wie der Vollzug des ArG sichergestellt. Dies bedeutet, dass die kantonalen Instanzen (Arbeitsinspektorate) für die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben des BGAP zuständig sein werden. Auch die Schaffung der neuen Kommissionen im Bereich der Pflege wird in die Verantwortung der Kantone fallen.

Mit der Änderung des GesBG werden die Kantone die Aufgabe erhalten, Berufsausübungsbewilligungen für Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, auszustellen und die entsprechenden Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen.

62 SR 221.215.328.4