Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Vorentwurf hat zum Zweck, im Bereich der Pflege den Schutz am Arbeitsplatz zu erhöhen (Abs. 1 Bst. a), die Arbeitsbedingungen zu verbessern (Abs. 1 Bst. b) und die Sozialpartnerschaft zu fördern (Abs. 1 Bst. c). Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen soll eine längere Verweildauer im Beruf ermöglichen (Abs. 2). Diese Ziele ergeben sich aus der Pflicht des Bundes, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Ausführungsbestimmungen über anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen Personen zu erlassen (vgl. Übergangsbestimmung zu Art. 117b BV Pflege, Art. 197 Ziff. 13 BV).
Art. 2 Geltungsbereich
Gemäss Absatz 1 Buchstabe a erstreckt sich der Vorentwurf auf alle privat- oder öffentlichrechtlichen Arbeitgeber, die in der Pflege tätige Arbeitnehmende beschäftigen. Der Vorentwurf ist somit auch auf Arbeitnehmende anwendbar, die dem kantonalen oder kommunalen Personalrecht unterstehen. Er gilt ebenfalls für Arbeitgeber, die als Verleiher nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG)63 Dritten Arbeitnehmende für den Einsatz in der Pflege überlassen.
Vom Geltungsbereich des Vorentwurfs erfasst sind auch die Arbeitnehmenden, die in der Pflege tätig sind (Abs. 1 Bst. b).
Nach Absatz 2 Buchstabe a gelten Personen, die Pflegeleistungen insbesondere in den Bereichen Krankheit, Unfall oder Invalidität erbringen, als im Bereich der Pflege tätige Arbeitnehmende. Es ist somit unerheblich, wie sie ihre Leistungen abrechnen (KVG, Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG]64, Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]65, Out-of-Pocket). Der Vorentwurf gilt auch für Arbeitnehmende in Ausbildung zu einem Beruf, der sie dazu befähigt, Pflegeleistungen zu erbringen (Abs. 2 Bst. b). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Sondervorschriften zum Lehrvertrag, namentlich Artikel 344–346a OR und die Sonderregeln im Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG)66, im Besonderen Artikel 14. Der Geltungsbereich des Vorentwurfs erstreckt sich auf Hilfspersonen (Personen, die einen Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes absolviert haben oder über eine andere oder gar keine Ausbildung verfügen), die Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bei der Erbringung von Pflegeleistungen unterstützen (Abs. 2 Bst. c).
63 SR 823.11
64 SR 832.20
65 SR 831.20
66 SR 412.10