Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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H+ ist der Ansicht, dass der Artikel in diesem Sinne überarbeitet werden muss, und schlägt folgende Anpassung vor: «Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände geben den zuständigen kantonalen Behörden auf Anfrage gegen Vergütung kostenlos die Daten bekannt, die zusätzlich zu den Artikel 22 weitergegebenen Daten zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlich sind und deren Nützlichkeit nachgewiesen wurde».

Andere Organisationen

Laut unimedsuisse soll die SpiGes-Statistik die notwendige Grundlage für die Erreichung der im KVG genannten Ziele darstellen. Es möge daher verständlich sein, dass die Erhebung dieser Statistik direkt von den Spitälern finanziert werden soll, wie es das BStatG für alle vom BFS durchgeführten statistischen Erhebungen verlange. Die Erfassung und Produktion von validierten Daten in den Universitätsspitälern seien jedoch mit Kosten verbunden. Jede Erhebung von Variablen, die zusätzlich zur SpiGes-Statistik erhoben werden, müsse vollständig vom Antragsteller finanziert werden. Ihr Nutzen müsse ebenfalls nachgewiesen und dokumentiert werden. Schliesslich sei es wichtig, dass auf dieser Ebene Transparenz herrsche (wer finanziert welche zusätzlichen Variablen). Andernfalls werde das Risiko eines Wildwuchses an unkoordinierten Anfragen auf nationaler Ebene massiv erhöht. In der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Spitäler wäre es unverantwortlich, den kantonalen Behörden einen solchen kostenlosen Freipass zu gewähren, wie es Artikel 55a Absatz 4 derzeit vorsehe. Der Artikel müsse in diesem Sinne revidiert werden, mit der Hinzufügung des Begriffs: «...deren Nützlichkeit nachgewiesen wurde.».

4.10 Stellungnahmen zu Artikel 84a Absatz 1 Einleitungssatz (betrifft nur die italieni-

schen Texte) und Buchstabe f KVG Kantone

BS ist der Auffassung, dass der in Artikel 84a KVG festgelegte Katalog der Zweckbestimmungen zu eng gefasst ist, und beantragt daher die Änderung des vorgeschlagenen Artikel 84a Absatz 1 Buchstabe f, dahingehend, dass die Daten den Kantonen nicht nur für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke, sondern zur Erfüllung sämtlicher Kantonsaufgaben in der Gesundheitsversorgung, also auch zur Erfüllung weiterer im KVG festgelegter Aufgaben der Kantone, weitergegeben werden dürfen.

4.11 Erläuternder Bericht und anderes Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Die FMH möchte bei der Erarbeitung der technischen Lösung (erläuternder Bericht, Kapitel 1.2) frühzeitig involviert werden. Die inhaltliche Harmonisierung der Daten in Form eines einheitlichen Variablensatzes sowie der Prozess der Datenerhebung und -prüfung auf der Plattform des BFS sei unabdingbar für ein gutes Gelingen. Nur dann könne diesbezüglich sichergestellt werden, dass bei den Ärztinnen und Ärzten kein weiterer administrativer Aufwand entstehe.

Im erläuternden Bericht, Kapitel 6.8, geht das BFS in seiner Risikoanalyse u.a. von Schwachstellen im System aus. Dabei wird lediglich auf die SpiGes-Datenbanken verwiesen. Bei externen Benutzern wird auf das eIAM-Login des Spitals verwiesen. Laut der AGZ, dem BÄV, der BEKAG, der FMCH, der FMH, der GAeSO, mfe, pharmaSuisse, dem SDV, der SGAIM und dem VLSS greift das insofern zu kurz, als dass im ambulanten Bereich heute keine Spi-Ges-Datenbanken verwendet werden. Entsprechend wird auf das «sichere und etablierte Informationssystem der HIN» verwiesen. Demnach solle mit Blick auf den Datenschutz und die