Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 15 Seiten

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durchgeführt werden können. Auch das Nachsteuer- und das Rechtsmittelverfahren können dezentral in den kantonalen Systemen abgewickelt werden.

Die SVP und economiesuisse fordern, dass die Kantone nur die Informations- und Bearbei- tungsrechte erhalten, die unbedingt erforderlich sind.

Eine Mehrheit der Kantone fordert eine rechtliche Grundlage, dass sie sämtliche Daten und Informationen, deren Kenntnisse sie bei der Erhebung der Ergänzungssteuer erlangen, auch für die Belange der direkten Bundessteuer verwenden dürfen.

Eine Mehrheit der Kantone fordert, dass im Unterlassungsfall die Eintragung als steuerpflich- tige Geschäftseinheit von Amtes wegen erfolgt und dass eine Busse nach Artikel 28 ausge- sprochen werde. Zudem soll auch eine Pflicht zur Benutzung des Informationssystems und zum Empfang von elektronischen Rückfragen und elektronisch zugestellten Verfügungen statuiert werden.

Economiesuisse fordert, dass gemäss dem GloBE-Regelwerk zulässige administrative Er- leichterungen den Unternehmen auch im Rahmen der schweizerischen Umsetzung zuzuge- stehen sind. So verlangt der GIR in einer Einführungsphase keine Informationen zu einzel- nen Geschäftseinheiten, sofern keine Ergänzungssteuer anfällt. In diesen Fällen erübrigt sich auch die Verteilung der Ergänzungssteuer auf die Kantone, womit auch für die Zwecke der schweizerischen Umsetzung keine Informationen über einzelne Geschäftseinheiten erforder- lich sind.

Der Kanton Bern würde es begrüssen, wenn mittelfristig die gesamten Prozesse einheitlich und elektronisch erfolgen.

3.4.4. Einreichung der Ergänzungssteuererklärung

Die FDP, economiesuisse und SwissHoldings fordern, dass Duplizierungen zwischen den Anforderungen des international vorgeschriebenen GloBE Information Return (GIR) und den Schweizer Steuererklärungen beseitigt werden. Angaben aus dem GIR, soweit dieser den Schweizer Steuerbehörden zur Verfügung steht, sollten deshalb nicht nochmals einverlangt werden. Die Auflistung aller Geschäftseinheiten beispielsweise sollte nicht noch Teil der Schweizer Steuererklärungen (Schweizer Ergänzungssteuer, Internationale Ergänzungs- steuer IIR und Internationale Ergänzungssteuer UTPR [sobald eingeführt]) sein. Generell sollte versucht werden, den Aufwand der Unternehmen auf das absolut Nötige zu reduzieren und die Datenerhebung solle auf wesentliche Informationen beschränkt bleiben. Sinnvoll könnte daher ein System mit Stammdaten sein, die für alle drei Steuererklärungen verwen- det werden.

OREF und VAV fordern, dass vereinfachte oder leere Steuererklärungen eingereicht werden können, wenn in der Schweiz keine IIR oder UTPR geschuldet wird. Darüber hinaus solle die Schweiz zusammen mit anderen Ländern die OECD davon überzeugen, dass es nicht not- wendig sei, im GloBE Information Return GIR Daten über Länder zu liefern, die eine natio- nale Ergänzungssteuer (QDMTT) einführen. Dadurch würden Redundanzen zwischen den nationalen Meldungen und dem GIR vermieden.

OREF fordert, dass eine Erklärung, z.B. die GIR, als Basis für die internationale Ergänzungs- steuer und die Anwendung der UTPR verwendet wird, um den administrativen Aufwand für die schweizerischen und ausländischen Unternehmensgruppen in der Schweiz zu verrin- gern. Parallel dazu sollte die MindStV eine Verpflichtung für die kantonalen Behörden vorse- hen, sich bei der Bearbeitung der ordentlichen Steuererklärungen von Unternehmen dersel- ben internationalen Unternehmensgruppe zu koordinieren, um die GIR so schnell wie mög- lich abzuschließen, wenn möglich, nachdem die ordentlichen Veranlagungen rechtskräftig geworden sind; dies würde die Bürokratie und den Zeitverlust für die betroffenen Steuer- pflichtigen begrenzen.