Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 15 Seiten
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vorlegen würden. Neuseeland strebe bspw. eine Implementierung mittlerweile erst dann an, wenn eine kritische Masse an Staaten vorhanden sei. Dubai oder Singapur als wichtige Kon- kurrenten hätten entweder erst vage Ankündigungen gemacht oder direkt eine Umsetzung frühestens 2025 in Aussicht gestellt.
Andere Wirtschaftsverbände wie das Groupement des Entreprises Multinationales (GEM) so- wie Travail.Suisse und der Städteverband haben sich zugunsten eines gleichzeitigen Inkraft- tretens wie in den EU-Mitgliedsstaaten geäussert, ebenso die Kantone Genf und Graubün- den.
Auch der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) fordert, die Inkraftsetzung soll in Ab- hängigkeit der internationalen Entwicklung geschehen, da zu einer standortfreundlichen Um- setzung eine sorgfältige Abwägung des geeigneten Zeitpunkts der Inkraftsetzung der unter- schiedlichen Mindestbesteuerungsregeln gehöre. Zu berücksichtigen seien dabei die konkre- ten legislativen Umsetzungsfortschritte in wirtschaftlich bedeutenden Staaten sowie Konkur- renzstandorten der Schweiz. Es gelte dabei zu verhindern, dass durch unterschiedliche zeitli- che Einführungszeitpunkte ein grosser administrativer Mehraufwand für betroffene Unterneh- mensgruppen entstehe. Sofern gewichtige EU-Staaten die Mindestbesteuerung wie geplant per 1.1.2024 einführen würden, stehe der SVV einer Verschiebung seitens der Schweiz des- halb kritisch gegenüber.
OREF fordert, dass die Bestimmungen zur UTPR nicht übernommen werden oder, wenn es nicht anders gehe, als letztes und zum spätestmöglichen Zeitpunkt. Falls die UTPR einge- führt werden sollte, empfiehlt OREF, dass die für multinationale Unternehmensgruppen in der Anfangsphase vorgesehene Ausnahme ins Schweizer Recht eingeführt werde.
Prof. Hongler von der Universität St. Gallen bemerkt, dass sich in den letzten Tagen und Wo- chen herauskristallisiert habe, dass die Mehrheit der Staaten die Model Rules nicht auf den 1. Januar 2024 implementieren werden. Einzig die EU-Mitgliedstaaten und einzelne weitere Länder würden bisher am ursprünglichen Plan festzuhalten scheinen, die IIR und allenfalls auch eine QDMTT per 1. Januar 2024 einzuführen. Soweit ersichtlich werde kein Staat eine UTPR bereits auf den 1. Januar 2024 umsetzen. D.h. eine umfassende Implementierung der globalen Mindeststeuer per 1. Januar 2024 sei weit entfernt. Er schlägt vor, auf eine Inkrafts- etzung der Verordnung auf den 1. Januar 2024 oder alternativ auf die Einführung von
IIR/UTPR zu verzichten. Nach seiner Auffassung würde die Schweiz durch die Erhebung der IIR und der UTPR gegen verschiedene völkerrechtliche Verpflichtungen verstossen. Dies führe zu grossen Rechtsunsicherheiten.
4. Länderbezogene Berichte
Die FDP und SwissHoldings weisen darauf hin, dass die OECD für die ersten drei Jahre ad- ministrative Erleichterungen vorsieht für die Unternehmensgruppen, welche gemäss OECD-BEPS-Regeln von 2015 den länderbezogenen Bericht erstellen müssen, und bestimmte Be- dingungen erfüllen. Allerdings beruht die dazugehörige Verordnung über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAV) auf mittlerweile veralteten Wechselkursen, wodurch sich die Schwelle von 750 Millionen Euro auf 900 Millionen Franken erhöht. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmensgruppen, die zwi- schen diesen beiden Schwellenwerten liegen, selbst wenn sie länderbezogene Berichte er- stellen, nicht von den vereinfachten Verfahren profitieren können. Dieser Mangel soll beho- ben werden und Art. 3 der ALBAV angepasst werden.