Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 15 Seiten
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dem Bund). Dazu wäre insbesondere die Bestimmung betreffend Abrechnung der kantona- len Anteile zu vereinfachen.
ABPS bemerkt, dass die Verteilung der Ergänzungssteuer auf die Kantone keinen Einfluss auf die Verbuchung der Ergänzungssteuer zwischen den verschiedenen schweizerischen Geschäftseinheiten haben darf.
Eine Mehrheit der Kantone fordert, dass die Abrechnung nach Artikel 37 innert 90 Tagen seit Rechtskraft der Ergänzungssteuerveranlagung erfolgt.
Weiter soll bei Artikel 37 Absatz 3 ergänzt werden, dass die definitive Abrechnung über die eingegangenen Beträge aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung erfolgt.
Zudem ist eine Artikel 197 Absatz 2 DBG nachgebildete Bestimmung aufzunehmen, wonach das Bundesgericht als einzige Instanz entscheidet, wenn sich die beteiligten Kantone über die Verteilung nicht einigen können.
Ferner soll die sogenannte zweite Verteilung aufgrund von interkantonalen Sachverhalten (Betriebsstätten, Liegenschaften) grundsätzlich nach den provisorischen Ausscheidungsfak- toren vorgenommen werden. Ergeben sich aufgrund der rechtskräftigen Gewinnsteuerveran- lagungen erhebliche Abweichungen von mehr als CHF 100' 000 Steuerbetrag pro Kanton, soll von den betroffenen Kantonen eine Korrekturabrechnung beantragt werden können.
Der Kanton GR bemerkt, dass die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagene Regelung betref- fend die Ablieferung der Anteile der anderen Kantone am Rohertrag der Ergänzungssteuer im Bezugswesen zu einem grossen administrativen Aufwand führt und regt an, für die Ablie- ferung der kantonalen Anteile an der Ergänzungssteuer die gleiche Regelung wie beim Bun- desanteil (vgl. Art. 36 Abs. 2) vorzusehen.
3.4.10. Entschädigung
Die FDK und eine Mehrheit der Kantone fordern, dass die Entschädigung vom Bruttobetrag der Ergänzungssteuer inkl. Bundesanteil zu berechnen ist.
Zudem soll der Höchstbetrag der kantonalen Entschädigung auf 100'000 Franken statt 50'000 Franken festgesetzt werden. Dies rechtfertige sich aufgrund des beträchtlichen Auf- wandes und der Investitionen hinsichtlich IT und Personal. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass in vielen Fällen die veranlagte Ergänzungssteuer null sein werde. In all diesen Fällen wird auch die 2-prozentige Entschädigung null sein und der zuständige Kanton werde keine Entschädigung erhalten.
Der Schweizerische Städteverband und die Städtische Steuerkonferenz lehnen eine Ent- schädigung für den veranlagenden Kanton ab. Einerseits sei die Entschädigung unverhält- nismässig hoch bemessen vor dem Hintergrund, dass das Verfahren elektronisch abgewi- ckelt werden soll und sich nach einer Anlaufphase eine Routine einstellen wird. Eine Ent- schädigung sollte sich an den Grundsätzen einer Gebühr orientieren (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip). Bei einer prozentual von der Höhe des kantonalen Anteils am Rohertrag der Ergänzungssteuer abhängigen und maximalen Höhe der Entschädigung von Fr. 50 000 pro Veranlagungsverfügung erscheinen diese Prinzipien verletzt. Ein Prozentsatz – obwohl aus praktischer Sicht vorteilhaft – werde diesen Prinzipen nicht gerecht. Zudem würde die interkantonale Abrechnung der Entschädigung ausführliche Abrechnungsvorgaben voraus- setzen und es wäre mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand zu rechnen.
3.5. Rechtsmittelverfahren
Das Bundesverwaltungsgericht und CP sprechen sich gegen die Zuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts gegen Einspracheentscheide und gegen Bussenverfügungen des Kan- tons aus. Die neuen Kompetenzen seien sachfremd, da es sich einerseits um direkte Steu- ern und andererseits um (Verwaltungs-)Strafrecht handle. Die Übernahme dieser Kompeten- zen würde beim Gericht den Aufbau von Know-how voraussetzen, das bei den mit der