Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 15 Seiten
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1. Ausgangslage
Das Parlament hat den Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unter- nehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unterneh- mensgruppen) im Dezember 2022 verabschiedet. In der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 haben Volk und Stände dem Beschluss zugestimmt.
Der Bundesrat erhält im Bundesbeschluss die Kompetenz, temporär auf dem Verordnungs- weg eine Mindeststeuer einzuführen. Innerhalb von 6 Jahren muss er dem Parlament das Gesetz vorlegen.
Von August bis November 2022 fand die Vernehmlassung zu einem ersten Teil der Verord- nung statt. Dabei ging es insbesondere darum, dass die Vorschriften der Mindestbesteue- rung auf Basis der Mustervorschriften der OECD/G20 umzusetzen sind und diese mittels ei- nes direkten Verweises für anwendbar zu erklären. Dies zur Sicherstellung der internationa- len Akzeptanz. Weiter wurde die Verteilung des Kantonsanteils an der Ergänzungssteuer präzisiert. Diesen Vorschlägen wurde grossmehrheitlich zugestimmt. Zu den Details der Er- gebnisse siehe Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2022 (admin.ch) .
2. Vernehmlassung
2.1. Vernehmlassungsverfahren
Das EFD hat am 24. Mai 2023 den Entwurf für den zweiten Teil einer Verordnung des Bun- desrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungs- verordnung, MindStV), insbesondere zu Verfahrensvorschriften, in die Vernehmlassung ge- schickt. Diese dauerte bis zum 14. September 2023. Es sind 52 Stellungnahmen eingegan- gen.
Eine Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden (inklusive Abkürzungen) befindet sich im Anhang.
2.2. Grundzüge der Vorlage
Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 1 BV verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, die in Artikel 129a BV angesprochene Mindestbesteuerung vorübergehend auf dem Verordnungsweg einzufüh- ren. Mit der Mindestbesteuerungsverordnung macht der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch. Schwerpunkt des vorliegenden zweiten Teils der Verordnung sind das Verfahren zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer und die Regelung des Steuerstrafrechts.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält auch die bereits mit einem ersten Teil vernehmlassten Bestimmungen und ist neu durchnummeriert.
2.3. Auswertung
Angesichts der grossen Anzahl abgegebener Stellungnahmen können nicht sämtliche Vor- schläge und Begründungen einzeln wiedergegeben werden. Im Interesse der Übersichtlich- keit werden deshalb insbesondere die hauptsächlichen Kritikpunkte wiedergegeben. Ver- nehmlassungsteilnehmende, die sich in ihrer Stellungnahme einer anderen anschliessen, werden jeweils einzeln genannt.
Für Einzelheiten sei auf die eingereichten Stellungnahmen verwiesen. Diese können unter folgendem Link abgerufen werden:
Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2023 (admin.ch)