Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 15 Seiten
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3.4.5. Rechnungslegungsstandards
Economiesuisse, SwissHoldings und OREF weisen darauf hin, dass derzeit zahlreiche Re- gierungen prüfen, ihren Gesellschaften die Möglichkeit zur Anwendung eines Local Financial Accounting Standard für die QDMTT-Berechnungen einzuräumen und fordern, dass auch den hiesigen Unternehmen diese fakultative Möglichkeit eingeräumt wird.
3.4.6. Veranlagungsverfügung
OREF, SwissHoldings und VAV fordern, dass die Veranlagungsverfügung die Zurechnung der Ergänzungssteuer auf die verschiedenen Schweizer Geschäftseinheiten enthalten soll.
SwissBanking fordert, dass die Veranlagungsverfügungen informativ die interkantonale Auf- teilung enthalten sollten, insbesondere auch in Verlustsituationen. Für die betroffenen Unter- nehmen ist diese Information notwendig und hilfreich für die konzerninterne Weiterverrech- nung.
SwissBanking hält fest, dass die schweizerische Ergänzungssteuer, die IIR und die UTPR mittels separater Verfügungen veranlagt werden sollen und kritisiert, dass dies sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Steuerverwaltung schlimmstenfalls zu einem drei- fachen Verwaltungsaufwand führen würde. Ein Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Er könne insbesondere nicht darin bestehen, dass die Steuerverwaltung über die ordentliche Gewinn- steuer-Deklaration und den GloBE Information Return hinaus möglicherweise weitere Infor- mationen benötigt. Denn diese liessen sich auch mit einer einheitlichen Steuererklärung und somit einem einzelnen Veranlagungsverfahren abwickeln.
3.4.7. Einsprache
Eine Mehrheit der Kantone kritisiert, dass im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 2 nicht klar sei, ob die Einsprachen ausschliesslich elektronisch erfolgen müssen.
EXPERTsuisse, SwissHoldings und die Städtische Steuerkonferenz fordern, dass die
Sprungbeschwerde nach Artikel 23 Absatz 1 auch der Zustimmung des Einsprechers be- dürfe. Die Städtische Steuerkonferenz fordert zudem, die Zustimmung der ESTV zu strei- chen.
EXPERTsuisse plädiert dafür, dass das Einspracherecht auf die ESTV als Aufsichtsbehörde zu beschränken sei (Abs. 2).
OREF und die Städtische Steuerkonferenz bemerken, dass die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer kein Interesse an einer Einsprache gegen ihre eigenen Entscheide haben könne und fordern die Streichung des ersten Satzteils von Absatz 2.
Eine Mehrheit der Kantone fordert die Streichung von Absatz 3, da sich die Fristen bereits aus dem allgemeinen Verweis auf das DBG ergeben.
3.4.8. Fälligkeit der Ergänzungssteuer
Eine Mehrheit der Kantone und die FDK fordern einen einheitlichen Fälligkeitszeitpunkt Ende März des zweiten Jahres nach dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres. Dieser vereinfa- che die Anwendung und die Programmierung der Bezugsapplikation.
Economiesuisse und SwissHoldings unterstützen hingegen die im Verordnungsentwurf vor- gesehene Regelung und lehnen den Vorschlag der FDK ab, da dieser bei Unternehmen mit unterjährigem Geschäftsjahr zu einer deutlichen Fristverkürzung führen könne. Eine solche Benachteiligung bestimmter Unternehmen je nach Geschäftsjahr sei nicht sachgerecht.
3.4.9. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen und unter den Kantonen
Die Kantone Bern und Graubünden fordern, dass bei der Abrechnung zwischen Bund, Kan- tonen und Gemeinden eine Regelung gewählt wird, welche eine Verwendung von bestehen- den Abrechnungsgefässen und -systemen ermöglicht (bspw. DMAK für die Abrechnung mit