Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 15 Seiten
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Der Kanton Waadt, EXPERTsuisse, SGB, SwissBanking, VAV und veb.ch kritisieren, dass Artikel 5 unklar formuliert und zu überarbeiten sei, dies unter Berücksichtigung einer konse- quenten Umsetzung des One-Stop-Shop-Prinzips.
Das vorgeschlagene Kriterium zur Festlegung der steuerpflichtigen Geschäftseinheit (der höchste durchschnittliche Reingewinn oder das höchste durchschnittliche Eigenkapital der letzten drei Geschäftsjahre) wird in Frage gestellt. Die Kantone schlagen mehrheitlich vor, auf den Durchschnitt der Bilanzsumme gemäss OR-Jahresrechnung der letzten drei Ge- schäftsjahre abzustellen. Die Kantone Aargau und Graubünden schlagen stattdessen vor, auf den Durchschnitt des Eigenkapitals gemäss OR- Jahresrechnung der letzten drei Ge- schäftsjahre pro Gesellschaft abzustellen. Einige Wirtschaftsverbände fordern, dass die Un- ternehmensgruppe selbst bestimmt, welche Geschäftseinheit in der Schweiz steuerpflichtig ist (CP, OREF, sgv/usam, SwissBanking, VAV).
Eine Mehrheit der Kantone fordert schliesslich die ersatzlose Streichung von Absatz 4, da sich mögliche Anwendungsfälle in engen Grenzen halten dürften und die Steuerpflicht auch im Veranlagungsverfahren bestritten werden könne.
3.3. Haftung
Die FDP und eine Mehrheit der Wirtschaftsverbände und Organisationen kritisieren die Re- gelung zur Haftung. Die Haftung jeder Geschäftseinheit sollte sich auf die ihr nach Artikel 12 (Zurechnung der Ergänzungssteuer zu den Geschäftseinheiten) zugewiesene Ergänzungs- steuer beschränken. Subsidiär sollte sich die Haftung auf jene Gesellschaft fokussieren, wel- che die meisten Beteiligungen aufweist und damit indirekt die Vermögenswerte der Tochter- gesellschaften besitzt oder anderweitig die meisten Vermögenswerte aufweist (SwissHol- dings, economiesuisse, SwissBanking, ABPS, EXPERTsuisse).
SVV und AMAS lehnen die vorliegende Norm einer Solidarhaftung ab, da diese in die
Schutzbereiche des Kollektivanlagengesetzes sowie des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingreife.
3.4. Einzelne Bestimmungen
3.4.1. Verweis auf das DBG
Der Verweis auf die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) wird begrüsst.
OREF und VAV weisen darauf hin, dass dieser Verweis auch die Regeln zur Revision und zur Nachsteuer beinhaltet. Sie fordern eine Klarstellung, wie sich eine spätere Korrektur ei- ner schweizerischen Veranlagung auf die in der Schweiz erhobene Ergänzungsteuer aus- wirkt.
3.4.2. Örtliche Zuständigkeit
Die Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit werden mehrheitlich begrüsst.
EXPERTsuisse, OREF und VAV fordern die Zuständigkeit des Kantons, bei welchem die Ge- schäftseinheit bei Ende des Geschäftsjahres steuerlich zugehörig ist.
3.4.3. Informationssystem Ergänzungssteuer
Die Einführung eines von den Kantonen betriebenen Informationssystems Ergänzungssteuer wird mehrheitlich begrüsst.
Der Kanton Waadt fordert eine Klarstellung in der Verordnung und den Erläuterungen, dass sich die Kommunikation zwischen der zuständigen kantonalen Behörde und der steuerpflich- tigen Geschäftseinheit nicht ausschliesslich elektronisch und via das Informationssystem ab- spielen muss, sondern dass Veranlagung und Entscheide auch dezentral und postalisch