Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
1. Ausgangslage
Auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531) trifft der Bund Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen. Eine der Vorbereitungsmassnahmen ist die Lagerhaltung von lebenswichtigen Gütern. Nach Art. 7 LVG kann der Bundesrat lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Art. 6 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln (SR 531.215.11) das Ausmass und die Qualität der Waren. Diese Kompetenz wurde mit der Inkraftsetzung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln (SR 231.215.111) ausgeübt.
Die wirtschaftliche Landesversorgung überprüft regelmässig die Politik der Pflichtlagerhaltung. In den vergangenen Jahren hat die wirtschaftliche Landesversorgung eine grundlegende Überprüfung der Pflichtlagerpolitik im Bereich der landwirtschaftlichen Produktions- und der Nahrungsmittel durchgeführt. Im Mai 2019 hat die Milizkaderorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung dem Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung umfassende Änderungen der Pflichtlagerhaltung beantragt.
Auf diesen Anträgen aufbauend schlägt die wirtschaftliche Landesversorgung eine deutliche Änderung der Pflichtlagerhaltung im Bereich der Ernährung vor. Die vorgesehenen Änderungen betreffen Waren, die bereits vom Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt sind. Demzufolge kann das WBF gemäss Art. 6 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln in eigener Kompetenz über die Änderungen befinden. In Anbetracht der politischen, finanziellen und wirtschaftlichen Tragweite des Vorhabens hat der Bundesrat jedoch vom 19. April bis 11. August 2023 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.
2. Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage
Der Bundesrat beabsichtigt die Pflichtlagerhaltung an Nahrungs- und Futtermitteln anzupassen, so dass eine minimale Versorgung des Landes mit Pflichtlagerentnahmen bis zum Einsetzen der neuen Vegetationsperiode während bis zu zwölf Monaten aufrechterhalten werden kann. Dabei wird die Produktion im Inland als wesentlicher Beitrag zur Sicherstellung der Versorgung in schweren Mangellagen mitberücksichtigt. Zur Berechnung der Pflichtlagermenge wurde davon ausgegangen, dass die gesamten Importe von Nahrungsmitteln zum Erliegen kommen und kompensiert werden müssen. Bei diesen Berechnungen wurde neben den Rohprodukten auch der ausfallende Import von verarbeiteten Produkten, welche in Normalzeiten wesentlich zur Versorgung beitragen, berücksichtigt. Angenommen wurde im Weiteren, dass die Erträge der Inlandproduktion stabil gehalten werden können und die nötigen Produktionsmittel vorhanden sind.
Basierend auf den vorstehenden Zielsetzungen sollen die Pflichtlager im Bereich Getreide um rund 250'000 Tonnen von heute 507'900 Tonnen auf 755'000 Tonnen erhöht werden. Bei den Speiseölen und -fetten ist eine Erhöhung des Pflichtlagers um rund 10'000 Tonnen von heute 35‘583 Tonnen auf 44'000 Tonnen vorgesehen. Zucker soll weiterhin ergänzend als strategische Reserve im aktuellen Umfang von rund 55'000 Tonnen an Pflichtlager gehalten werden.
Bei den Futtermitteln sollen die Vorräte an Proteinträgern zu Futterzwecken künftig den Durchschnittsbedarf für Schweine und Geflügel für rund zwei Monate decken. Entsprechend sinkt der Mengenbedarf an Pflichtlager von heute 93'300 Tonnen auf 58'000 Tonnen. Hinsichtlich der Energieträger zeigt die