Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 40 Seiten
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rere Jahre entsprechend schmälern. Falls keine ausreichenden Garantiefondsbeiträge erhoben werden können, muss der Bund für die Kosten der Pflichtlagerhaltung aufkommen.
Eine Ausweitung der Pflichtlagerhaltung im beantragten Ausmass würde Investitionen in Lagerinfrastrukturen in der Höhe von geschätzt 240 bis 280 Millionen Schweizer Franken auslösen. Die Investitionskosten von rund CHF 1’000 pro Tonne Lagergut würden über die Lager- und Kapitalkostenentschädigungen abgegolten und sind somit in den vorstehend erwähnten jährlich anfallenden 17 Millionen Schweizer Franken enthalten.
Die in der Praxis übliche Abschreibungsdauer beträgt für feste Gebäudeteile 33 Jahre und für dazugehörige Anlagen 12.5 Jahre. Da Unternehmen, die wegen des geplanten Ausbaus der Pflichtlager in neue Lagerinfrastrukturen investieren, sichergehen wollen, dass sie ihre Kosten auch dann den Lager- und Kapitalkostenentschädigungen anrechnen können, wenn der Bundesrat die Pflichtlagermengen dereinst wieder senken sollte, wurde bei der Kalkulation der Gesamtkosten davon ausgegangen, dass die Pflichtlagerorganisationen diese Investitionskosten über die gesamte Abschreibungsdauer in die Tarife zur Entschädigung der Pflichtlagerhalter einberechnen.
Vor dem Hintergrund des Investitionsbedarfs für zusätzliche Infrastrukturen dürfte ein Aufbau der Pflichtlager voraussichtlich über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren erfolgen. Die angestrebte Versorgungssicherheit lässt sich folglich bis nach Abschluss des Aufbaus der Pflichtlager nur stufenweise erhöhen.
Die Vorratshaltung von Rapssaatgut ist nicht Gegenstand des vorliegenden Geschäfts. Der Bundesrat hat die entsprechende neue Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (531.215.61) bereits per 1. April 2022 in Kraft gesetzt.