Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/23: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

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- AG: Der Bundesrat soll nach dem Inkrafttreten des Gesetzes regelmässig die Situation evaluieren. Wenn die maximale Entschädigung nicht mehr angemessen ist, soll er die Obergrenze anpassen.

- VD: Die Information der Versicherten über das Bestehen der Branchenvereinbarung soll verstärkt werden, um die Transparenz für die Bevölkerung zu erhöhen, die mit den Vermittlerinnen und Vermittlern im direkten Kontakt ist.

- ZH: Im Anhang zur KVAV, Ziffer 2, sollte das Wort «Versicherter» durch «Versicherungsnehmer» ersetzt werden.

- ACSI, EKK, SKS: Die Versicherer sollen im vorvertraglichen Prozess mindestens einmal über die Existenz und die Aufgaben der Aufsichtskommission informieren müssen. Letztere soll das rechtliche Gehör der geschädigten Versicherten gewährleisten, indem sie ihnen eine begründete Verfügung zustellt, ohne dass die Versicherten sie beim Versicherer einfordern müssen.

- ACSI, EKK, SKS: Es soll ein Recht auf kostenlosen Widerruf für Versicherungsverträge eingeführt werden, wenn ein Versicherungsvertrag unter Verletzung der Branchenvereinbarung abgeschlossen wurde.

- SKS: Um die Umgehung der Bestimmungen zur telefonischen Kaltakquise zu verhindern, soll den Versicherern der Einkauf von Leads untersagt werden, wenn diese von externen Partnern mittels Kaltakquise generiert wurden.

- curafutura, santésuisse: Der Anhang ist unvollständig. Es sollten alle Bestimmungen der Branchenvereinbarung zu einem Thema aufgeführt werden, um keine Ungleichbehandlung zu schaffen.

- AK BVV, bonus: Die Verordnung berücksichtigt die fortgeschrittene Digitalisierung (insbesondere auch neuste Entwicklungen in der künstlichen Intelligenz) nicht ausreichend. Es wäre beispielsweise wünschenswert zu klären, inwiefern bei einer Beratung durch Chatbots die Qualität der Beratung sichergestellt werden kann. Gleichzeitig soll die Technologieneutralität gewahrt werden und es sollen die gleichen Bestimmungen für Menschen und Maschinen gelten.

- MLL Legal: Im Bereich des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG4) ist der sachliche Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung auf Zusatzversicherungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG5) zu beschränken.

4 SR 221.229.1

5 SR 832.12