Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/23: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

4 Die wichtigsten vorgebrachten Argumente3

4.1 Definition der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

4.1.1 Teilnehmer, die der Definition gemäss Erlassentwurf des Bundesrates zu-

stimmen

GE, LU, EKK, FRC, kf, OM-KV und Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen begrüssen die Tatsache, dass die Verordnung den Geltungsbereich der Branchenvereinbarung auf die internen Vermittlerinnen und Vermittler ausweitet. Diese Ausweitung garantiert die Gleichbehandlung der Versicherer und verhindert, dass Versicherer die Branchenvereinbarung umgehen und sich Sanktionen entziehen können. Für ACSI und EKK sollte in der Branchenvereinbarung die Definition der Vermittlertätigkeit nach Artikel 19a KVAG/40 VAG übernommen werden, um jegliche Inkohärenz in der Anwendung zu vermeiden.

4.1.2 Teilnehmer, welche die Definition gemäss Erlassentwurf des Bundesra-

tes ablehnen

SVP, SGV, Groupe Mutuel, bonus, comparis und SIBA lehnen die Ausweitung der Definition gemäss Vorlage des Bundesrats ab. Laut SVP muss die Definition der Vermittlerinnen und Vermittler den Versicherern überlassen werden. Für den SGV hat der Bundesrat die Kompetenz, gewisse Punkte der Branchenvereinbarung verbindlich zu erklären, nicht aber, deren Inhalt abzuändern. Folglich sei die in der Branchenvereinbarung verwendete Definition beizubehalten. Nach Ansicht von bonus, comparis und SIBA erweitert der Bundesrat die Definition der Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler nach Artikel 182a AVO, was Rechtsunsicherheit schaffe.

Für bonus, comparis und SIBA müssen die der allgemeinverbindlich erklärten Regelung unterstehenden Vermittlertätigkeiten genau definiert werden. Tätigkeiten vor der individuellen Beratung und dem Vertragsabschluss gelten als Werbung und unterstehen somit nicht der allgemeinverbindlich erklärten Regelung. Die Entschädigungsbeschränkung betrifft nur Tätigkeiten am letzten Punkt des Verkaufs: Beratung, Produktempfehlung, Finalisierung eines Versicherungsantrags bis Vertragsabschluss.

4.1.3 Teilnehmer, der zur Definition gemäss Erlassentwurf des Bundesrates ei-

nen Vorbehalt angebracht hat

Für die AK BVV sollte die Verordnung definieren, unter welchen Voraussetzungen Mitarbeitende von Versicherern unter die Vermittlerdefinition fallen. Die Berechnung und Überwachung der Obergrenze der Entschädigung für die internen Mitarbeitenden wird in der Praxis schwierig umzusetzen sein. Deren Lohn kann nicht direkt auf die Provisi-

3 Die Autoren der Stellungnahmen sind in der Reihenfolge aufgeführt, in der die Vernehmlassungsadressaten angeschrieben wurden: Kantone, in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft, kantonale Konferenzen, Konsumentenverbände und Arbeitgeberverbände, Versicherer, Patientinnen und Patienten, Verschiedene. 5/16