Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/23: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

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onen umgerechnet werden, da angestellte Mitarbeitende auch nicht vermittlungsrelevante Aufgaben wahrnehmen und ausserdem arbeitsrechtliche Bestimmungen beachtet werden müssen.

4.2 Definition der telefonischen Kaltakquise

4.2.1 Teilnehmer, die eine Änderung der Definition der telefonischen Kaltak-

quise befürworten

Für VD hätte die Definition der telefonischen Kaltakquise zum besseren Schutz der Bürgerinnen und Bürger präzisiert werden können. Neue Praktiken könnten aufkommen, die sich die Grauzone zunutze machen, zum Beispiel Print- oder Onlinewettbewerbe, bei denen nicht klar vermerkt ist, dass man der Kontaktaufnahme zustimmt.

Für ACSI und EKK muss die Frist, während der zwischen einem Versicherer und einer potenziellen Kundin oder einem potenziellen Kunden keine Geschäftsbeziehung mehr bestand, auf 12 Monate verkürzt werden. Für FRC und SKS ist diese Frist auf 6 Monate zu verkürzen. Ausserdem ist gemäss ACSI und EKK die Definition der telefonischen Kaltakquise auf Kontakte auszuweiten, die auf einer Empfehlung einer dem potenziellen Kunden oder der potenziellen Kundin bekannten Drittperson beruhen.

4.2.2 Teilnehmer, der ein Fallenlassen des Verbots der telefonischen Kaltak-

quise befürwortet

Die SVP versteht zwar den Handlungsbedarf gegen unerwünschte Werbeanrufe, lehnt jedoch ein Verbot der telefonischen Kaltakquise ab, das sie als zu weitgreifend erachtet.

4.3 Entschädigung der Versicherungsvermittlertätigkeit

Verschiedene Teilnehmer äussern Kritik an der Regelung der Entschädigung für die Versicherungsvermittlertätigkeit. Für die SVP sind die Obergrenzen für die Entschädigung eine marktverzerrende Massnahme und könnten unter Umständen sogar das Aus der ganzen Vermittlungsbranche bedeuten. KPT, bonus, comparis und SIBA wehren sich dagegen, dass sich die Obergrenze der Entschädigung in der Zusatzversicherung an der Prämienhöhe der vorgeschlagenen Produkte orientiert. Laut den Teilnehmern führt eine solche Regelung zu einer Ungleichbehandlung zwischen internen und externen Vermittlerinnen und Vermittlern. Erstere können nur Produkte des Versicherers anbieten, an den sie arbeitsvertraglich gebunden sind, während Letztere mit den Produkten mehrerer Versicherer arbeiten können. Mit einer solchen Regelung wird auch der Konsumentenschutz nicht gewährleistet. Angesichts der höheren Entschädigung erhalten externe Vermittlerinnen und Vermittler einen Anreiz, Kundinnen und Kunden die teuersten Produkte zu verkaufen.

bonus betont, dass die Regelung zu den Ausgaben für Verkaufsaktivitäten für den internen und den externen Vertrieb gleich sein muss. Dies betrifft auch alle Marketing-/Werbe-/Kundenakquisitionskanäle (Google, Fernsehwerbung), die bezüglich der