Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/23: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

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Akquisitionskosten für eine neue Kundin oder einen neuen Kunden weniger effizient sind.

Gemäss KPT und OM-KV unterscheidet sich im Bereich der Zusatzversicherung der Beratungsaufwand für zwei vergleichbare Produkte von zwei unterschiedlichen Versicherern nicht erheblich. Eine unterschiedliche Entschädigung für diese beiden Produkte ist daher nicht gerechtfertigt. Bei einer einheitlichen Entschädigung befinden sich externe Vermittlerinnen und Vermittler nicht im Interessenkonflikt und können neutral und objektiv beraten. Für bonus bedeutet die Begrenzung der Entschädigung für die Vermittlertätigkeit einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.

Für bonus, comparis und SIBA entbehrt die Begrenzung der Entschädigung basierend auf der Prämienhöhe jeder wirtschaftlichen Logik. Diese Regelung trägt den Gewinnmargen der einzelnen Versicherungsprodukte nicht Rechnung. Für das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen stehen die Entschädigungsobergrenzen im Konflikt mit der Festlegung nach betriebswirtschaftlichen Regeln. Absprachen der Versicherer könnten gegen Kartellrecht verstossen und sind somit der Wettbewerbskommission vorzulegen.

Die OM-KV erachtet die Entschädigung von 12 Monatsprämien in der Zusatzversicherung als nicht angemessen. Eine solche Regelung könnte die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nämlich dazu verleiten, den Versicherten teure Zusatzversicherungen aufzudrängen, die sie gar nicht benötigen, oder sie zu einem Wechsel des Versicherers zu motivieren, mit dem Ziel, eine hohe Provision zu erhalten.

4.4 Verstösse

Die SP begrüsst die in der Vorlage vorgesehenen Sanktionen ausdrücklich. Für ACSI, EKK, FRC und SKS dürfen in der Zusatzversicherung Bussgelder nur über den vom Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Gewinn finanziert und nicht auf die Prämien abgewälzt werden.

Für curafutura, santésuisse und AK BVV ist es problematisch, dass die der Branchenvereinbarung beigetretenen Versicherer das Risiko einer doppelten Sanktion tragen, während die nicht beigetretenen nur mit staatlichen Sanktionen rechnen müssen. Es sollte von einer staatlichen Sanktionierung abgesehen werden können oder wenigstens die Möglichkeit bestehen, diese zu reduzieren, wenn die Missachtung der Branchenvereinbarung bereits im Rahmen eines internen Verfahrens der Aufsichtskommission zu einer hinreichenden Sanktion geführt hat. Um eine doppelte Sanktionierung zu vermeiden, sollte in der Verordnung eine Bestimmung aufgenommen werden, um die beiden Systeme zu koordinieren, damit die sanktionierende Behörde in der gleichen Sache bereits verhängte Strafen berücksichtigen und das Strafmass entsprechend reduzieren kann.

OM-KV und AK BVV begrüssen, dass fahrlässige Verstösse im Bereich der Zusatzversicherung strenger bestraft werden als in der Grundversicherung. Eine Fehlberatung im Bereich der Zusatzversicherungen hat für die versicherte Person gravierendere Fol-