Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/23: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

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gen als in der sozialen Krankenversicherung. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind die Versicherer verpflichtet, jede Person unabhängig von ihrem Gesundheitszustand aufzunehmen.

Für die AK BVV ist unklar, an wen sich die Strafbestimmungen richten. So ist zu präzisieren, ob der Versicherer oder einzelne Mitarbeitende strafbar werden können. Unklar ist ferner, ob Vermittlerunternehmen oder einzelne Vermittlerinnen und Vermittler strafbar werden können. Auch muss präzisiert werden, welche Behörde die Strafuntersuchung durchführt und welche Behörde die Sanktion festlegt. Dass Mitarbeitende der Versicherer für das schuldhafte Verhalten von Vermittlerinnen und Vermittler strafrechtlich belangt werden können, sei kaum denkbar. Ein Administrativverfahren anstelle eines Strafverfahrens wäre besser geeignet und würde die Koordination vereinfachen. Möglich wäre eine Anlehnung an den Sanktionskatalog von Artikel 59 Absatz 1 KVG. Im Bereich der Zusatzversicherungen besteht bereits eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Administrativverfahren. Für die Grundversicherung müsste sie erst noch geschaffen werden.

4.5 Ausbildung

ACSI, EKK, FRC, SKS und OM-KV fordern, dass der Anhang zur Verordnung mit einem Punkt zur Ausbildung der Vermittlerinnen und Vermittler ergänzt wird. Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist eine solche Regelung wichtig, weil weder das Gesetz noch die Verordnung Bestimmungen dazu umfassen. Die finanziellen Konsequenzen einer Fehlberatung in diesem Bereich können beträchtlich sein (z. B. nicht gedeckte Spitalkosten oder andere Leistungen, Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt). Für diese Teilnehmer sollte Ziffer 7 der Branchenvereinbarung von 2020, wonach die Vermittlerin oder der Vermittler CICERO-Mitglied sein muss, für allgemeinverbindlich erklärt werden. Laut der AK BVV ist fraglich, weshalb dieses Erfordernis nicht für allgemeinverbindlich erklärt wird.

4.6 Beratungsprotokoll

JU fordert, dass im Protokoll die Dauer des Beratungsgesprächs festgehalten wird.

Das kf begrüsst die Regelung zu den Beratungsprotokollen ausdrücklich. ACSI, EKK, FRC und SKS wollen, dass das Beratungsprotokoll unterzeichnet oder mit einem gleichwertigen (elektronischen) Verfahren bestätigt werden muss. Gemäss OM-KV soll das Beratungsprotokoll die vereinbarte Vertragslaufzeit sowie allfällige Karenzfristen beinhalten. Diese Angaben sind zwar grundsätzlich auf dem Antragsformular aufgeführt, das die versicherte Person unterzeichnet, doch erhält sie in der Regel keine Kopie davon.

4.7 Artikel 1h Absatz 2 AVO

4.7.1 Teilnehmer, die Artikel 1h Absatz 2 AVO befürworten

Konsumentenverbände: FRC, SKS