Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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pflichtund Rekrutierung notwendigenDaten einzuschliessen, sollen keine einzelnen Begriffe mehr verwendet werden, sondern es wird allgemein geregelt, dass die Einwohnergemeinden die für die Kontrollführungnotwendigen Daten liefern sollen. Der Bundesrat definiert die notwendigen Daten nach Bedarf der Militärdienstpflicht.

Abschaffung Dienstbefreiung für Geistliche

Das Instrument der Dienstbefreiung ist historisch gewachsen, teilweise überholt und heute nicht mehr zeitgemäss. Die Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG ist ursprünglich als Mittelfür die Zurverfügungstellungvon unentbehrlichem Personal in ausserordentlichen Lagen konzipiertworden, wie beispielsweise bei Katastrophen und in Notlagen, die das ganze Land betreffen oder im Falle eines bewaffneten Konflikts. Ziel der Dienstbefreiung von Geistlichen war die Sicherstellung der geistlichen Betreuung der Zivilbevölkerungvor Ort, die in einer ausserordentlichen Lage einen besonderen Zuspruch erforderten. Der seelsorgerliche Betreuungsaufwand hat sich im Lichte der gesellschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten mit zahlreichen Kirchenaustritten so sehr gewandelt, dass nicht mehr von einer Unentbehrlichkeit ausgegangen werden kann. Auch im Vergleich zu den anderen Dienstbefreiungen gibt es klare Unterschiede, da es sich dort um Berufsgruppen handelt, die für den Sicherheitsverbund Schweiz, das heisst für das Funktionieren des Sicherheitsbereiches, des Gesundheitswesens und des öffentlichenVerkehrs, zwingend benötigtwerden.

Rückgängigmachung der Beförderung bei Nichtbestehen des praktischen

Dienstes

Nach aktuellgeltendem Recht verliert man einen einmal erlangten militärischen Grad nur im Falleiner Degradationinfolgeeines Strafurteilsoder wenn die Beförderung rechtswidrigwar. Bei den Beförderungen zu den Graden Wachtmeister, Feldweibel, Fourier, Hauptfeldweibel und Leutnant führt diese Regelung dann zu Problemen,

wenn erst im Rahmen des auf die Beförderung folgenden praktischen Dienstes festgestellt wird, dass die betroffene Person für die mit der Beförderung übertragene Funktion nicht geeignet ist. Nach bisherigem Recht behalten die betroffenen Personen ihrenGrad, was der Reputationder Armee schaden kann. Neu soll deshalb die Übertragungder Grade Wachtmeister, Feldweibel,Fourier, Hauptfeldweibelund Leutnant rückgängig gemacht werden können. Bei Nichtbestehen des praktischen Dienstes wird die Beförderung rückgängig gemacht und die betroffene Person erhält wieder ihren Ausgangsgrad. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen,

dass es nur in sehr wenigen Fällen zur Rückgängigmachung von Beförderungen kommen wird .

Ergänzung Stellungspflichtige bei Hinderungsgründen für die Überlassung der

persönlichen Waffe

Anlässlich der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen, die für die Rekrutierung notwendigen Daten erhoben. Zum Inhaltder Rekrutierunggehört auch die Prüfungvon Hinderungsgründenfür die Überlassung der persönlichen Waffe. Dazu gehört die Einsichtnahme in Straf- und Strafvollzugsakten oder in polizeiliche Berichte. Gemäss Artikel 113 MG kann das VBS diese Auskünfte ohne Zustimmung nur bei Angehörigen der Armee einholen. Bei den Stellungspflichtigenbraucht es eine Ermächtigungserklärung, da diese keine Angehörigen der Armee sind . Falls die oder der Stellungspflichtigedie Ermächtigungserklärung verweigert, können keine Informationenüber die Person eingeholt werden. Daraus ergibtsich, dass diese Person gemäss Artikel 21 MG nicht rekrutiertwerden