Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Für Angehörige der Armee ist – ausser bei Degradation infolge eines Strafurteils (Art. 22a MG) – nicht vorgesehen, dass sie einen tieferen Grad übertragen bekommen können. Dies verunmöglichtes, dass beispielsweise ein Milizoffiziereine Berufsunteroffizierlaufbahneinschlagenkann oder im Rahmen einer «Bogenkarriere» eine «tiefere» Funktion mit einem der neuen Funktion adäquaten Grad übernehmen kann.
Ein Höherer Unteroffizier(Miliz), der eine Berufsoffizierslaufbahn einschlagen möchte, kann dies, nach Abklärungder Eignung und bei Bedarf des Arbeitgebers, über den Weg der Ausbildung zum Offizier(Miliz)erreichen. Ein Milizoffizierhingegen, der aufgrund seiner Eignung und Neigung beruflich eine Berufsunteroffizierslaufbahn einschlagen möchte, weil sie oder er bspw. Fachausbilderin / Fachausbilder werden möchte, kann dies im aktuellenSystem nicht tun, da ein Gradwechsel vom Offiziersgrad in einen höheren Unteroffiziersgrad gemäss der Gradhierarchie (Art. 102 MG) nicht vorgesehen ist.
Nach dem neuen Berufsbild «Berufsmilitär», ausgearbeitet im Projekt «Berufsmilitär 4.0», soll die Durchlässigkeitvon einem Milizoffizierzu einem Berufsunteroffizierjedoch ermöglichtwerden, da dadurch die individuellenEignungen, Neigungen und Kompetenzen von jungen Berufseinsteigern oder Einsteigerinnen besser berücksichtig werden können. Milizoffizieresollen an den Ausbildungslehrgang zum Berufsunteroffizier zugelassen werden und nach erfolgreichem Abschluss soll sie oder er zum Adjutant Unteroffizier ernannt werden können. Dadurch steht ihr oder ihm beruflich die Regellaufbahneines Berufsunteroffiziersoffen. Gleichzeitigsoll sie oder er in ihrer oder seiner Milizfunktionauf die Unteroffizierslaufbahnwechseln können, da die berufliche Weiterentwicklung mit der «Milizverwendung» verknüpft ist.
Zudem soll mit der vorgesehenen Anpassung die so genannte Bogenkarriere ermöglichtwerden. Die Zulässigkeit der Übernahme eines tieferen Grades stellt sicher, dass ein der neuen Funktionadäquater Grad verleihtwerden kann. Im Rahmen der persönlichen beruflichen Entwicklung handelt es sich um einen freiwilligen Wechsel zu einem tieferen Grad auf Grund der Neigung und dem Berufswunsch und nicht um eine Degradation. Aus diesem Grund soll der Wechsel zu einem tieferen Grad auf Gesuch hinerfolgen. Mit der Ergänzung des Artikel 47 MG durch den Absatz 6 werden die gesetzlichen Grundlagen bezüglich des Gradewechsels geschaffen, die eine Durchlässigkeit von Milizoffizierenin eine Berufsunteroffizierslaufbahn bzw. «Bogenkarriere» von Berufsmilitärs ermöglichen.
3.1.9 Anpassungen bei der MilitärdierIstpflicht,Ersatz des Erwerbsausfalls und Rückerstattung von Ausbildungskosten Meldungvon Daten über Stellungspflichtige durch die Einwohnergemeinden
Im Artikel 11 MG wird die Zuständigkeit und die Aufteilungder Kosten der Stellungspflicht und der Rekrutierung geregelt. Danach obliegt den Einwohnergemeinden die jährliche, unentgeltliche Pflicht, den kantonalen Militärbehörden Namen, Vornamen, Wohnadresse und Sozialversicherungsnummer der Stellungspflichtigenzu melden. Nach der erwähnten Bestimmung legt der Bundesrat fest, welche Daten zu erheben sind. Es wurde durch diverse Einwohnergemeinden festgestellt, dass bei der jährlichen Meldung der Stellungspflichtigen, nicht alle gemäss Bundesrat zu erhebenden Daten in Artikel 11 MG erwähnt werden. Insbesondere fehlen das Geburtsdatum und
der Heimatort, weshalb Artikel 11 MG anzupassen ist. Um sämtliche für die Stellungs-