Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Ziel der Auftragserfüllung eingesetzt wird. Eine Bewaffnung einer beschränkten Anzahl uniformierten Personals, das für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzt wird, soll nur dann vorgenommen werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen der Vorsicht notwendigwird. Eine entsprechende Entscheidung erfolgt in Absprache mit der Organisation, welche die entsprechende internationale Friedensmission führt
(z.B. UNO).
Die Art der Bewaffnung der entsandten Angehörigen der Armee soll weiterhin durch den Bundesrat festgelegt werden, da es sich um eine technische bzw. militärische Frage handelt. Deshalb wird diese Bestimmung in Artikel 66a Absatz 1 beibehalten. Ebenfalls beibehalten werden soll das in Absatz 2 festgehaltene Verbot der Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung.
Personal- und versicherungsrechtliche Rahmenbedingungen
Bezüglich der zu schaffenden Möglichkeit zur Entsendung militärischer Expertise zugunstenvon Friedensprozessen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen EDA und VBS vorgesehen. Auf Seiten der Armee wird mit Blick auf die vergleichbare Ausgangslage und die ähnlichen einsatzbezogenen Voraussetzungen in den Missionsgebieten das vorgesehene Personal vom Kompetenzzentrum SWISSINT ausgebildet, ausgerüstet und entsendet werden. Auch die administrative Verwaltung sowie die Einsatzführung und Einsatzbegleitungwerden durch die entsprechende Stelle im Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung erfolgen. Für die personalrechtlichen Belange werden die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe sowie der gleichnamigen Departementsverordnung vom 30. November 2017 (PVFMH-VBS) sinngemäss angewendet bzw. die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Der Einsatz im jeweiligen Missionsgebiet verbleibt zu jedem Zeitpunkt unter der zivilen Führung der entsprechenden Schweizer Behörde resp. der regionalen oder internationalenOrganisationen.
3.1.6 Aus-, Weiter- und Fortbildungsowie Forschung im militärischenGesund-
heitswesen
Regelungslücken betreffendFortbildung und Forschung
Die Ereignisse rund um die Covid-19 Pandemie und die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse haben deutlich aufgezeigt, dass sich in Bezug auf den Umgang mit übertragbaren Krankheiten des Menschen auch im Bereich des militärischen Gesundheitswesens neue Herausforderungen ergeben haben. Der kontinuierlichen Aus-, Weiter- und Fortbildungim Bereich des militärischenGesundheitswesens und der Forschung sind folglicheine noch zusätzlich erhöhte Bedeutung beizumessen. Einerseits soll die Thematik der Epidemienbekämpfung künftigvermehrt in die Aus-, Weiter- und Fortbildungmiteinfliessen.Andererseits müssen epidemiologische Ereignisse dringend mittels Begleitforschunganalysiert und für die stetige Optimierung innerhalbdes Sanitätsdienstesder Schweizer Armee herangezogen werden. Die zwischenzeitlich geplanten und teilweise durchgeführten Forschungsprojekte bestätigen die Notwendigkeiteiner rechtlichabgestützten Steuerung und Förderung der militär- und katastrophenmedizinischen, anwendungsorientierten Forschung in der Armee. Im Bereich des militärischenGesundheitswesens werden sowohl die Fortbildung als auch die Forschung auf dem Gebiet der Militär- und Katastrophenmedizin durch Artikel 48b MG derzeit nicht abgedeckt.