Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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nur per Verordnungsrevision möglich. Damit kann heute nicht flexibel auf veränderte Alimentierungsherausforderungenbezüglich der sprachlichen Vielfalt der Angehörigen der Armee und der Formationen reagiert werden. Die primär technischen Bestimmungen untergeordnetenAusmasses bedürfen nicht der Genehmigung des VBS,

sondern sollen durch die Gruppe Verteidigung beschlossen werden können.

Gestützt auf Artikel 55 MG erlässt das VBS Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung und regelt in Ausführungsbestimmungen detailliertdie Ausbildungsdienste, die für eine Funktionsübernahme oder eine Beförderung erforderlich sind. Das VBS delegiert die jährliche Überprüfung der Vollständigkeit der Detailangaben an die Gruppe Verteidigung, welche bei Bedarf Änderungen beantragt. Aufgrund der gemachten Erfahrungen erscheint dieses Vorgehen wenig sinnvoll, da die Weisungen des VBS bloss technische Details hinsichtlich der Einzelheiten der Ausbildungsdienste regeln und alljährlich aktualisiert werden müssen, etwa bei Namensänderungen von Lehrgängen und bei inhaltlichenBeschreibungen. In Zukunft soll deshalb die Zuständigkeit für den Erlass dieser Weisungen vollumfänglich bei der Gruppe Verteidigung sein, was stufengerecht ist. Eine Delegation an ein Amt oder eine Gruppe ist jedoch nur zulässig, wenn dazu in einem Bundesgesetz eine Ermächtigung vorliegt (Art. 48 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714).Im MG gibt es jedoch keine entsprechende formellgesetzliche Bestimmung. Durch die Erweiterung im Artikel 55 Absatz 4 MG soll das VBS neu Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmende und Zulassungsbedingungen an die Gruppe Verteidigung delegieren können. Diese Änderung würde es ermöglichen, die entsprechenden Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung auf Stufe Gruppe Verteidigung zu erlassen. Das MilitärgesetzsoII dementsprechend angepasst werden.

3.1.11 Aktualisierungen im Kommissariatsdienst und Truppenrechnungswesen

Die aktualisiertenund ergänzten Bestimmungen des MG sollen die gesetzliche Grundlage für den KommissariatsdierIst der Armee bilden. Die noch in der VBVA enthaltenen Regelungen, welche keinen eigentlichen Gesetzescharakter aufweisen, sollen in den Ausführungsbestimmungen aufgenommen werden. Damit kann die geltende VBVA aufgehoben werden.

Die vielfältigenRegelungen im Kommissariatsdienst beinhalten neben Sold, Verpflegung, Unterkunft, Postdienste und Dienstreisen auch Grundlagen für das Rechnungswesen der Truppe und die Revision der Buchhaltungen. Die Bestimmungen sollen für die Truppe und für alle beteiligtenGemeinwesen, Behörden und Drittpersonen klar und verständlichsein. Im erweitertenArtikel 29 MG wird weiterhinder Anspruch auf eine zeitgemässe Versorgung der Angehörigen der Armee begründet und deren Teilaspekt ausgeführt. Der neue Artikel 97 MG bildet die Grundlage für den Kommissariatsdienst der Armee und das Rechnungs-, Betriebsstoff und Transportwesen sowie die Führung und Revision der Buchhaltungen. Weitere Bestimmungen der VBVA,

welche Auswirkungen auf Dritte haben, wurden ebenfalls in das MG integriert. Namentlichgeht es um die Aufgaben der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Gemeinden im Zusammenhang mit der Unterbringung der Armeeangehörigen, deren Material und Fahrzeuge, die Verantwortlichkeiten von Rechnungsführern und Kontrollorganen der Buchhaltungen der Miliztruppen sowie um finanzielle Kompetenzen des Bundesrates und der Militärverwaltung.