Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Die vorgeschlagenen Änderungen im MG bzw. die Aufhebung der VBVA haben keine Auswirkungen auf die Handhabung der geltenden Bestimmungen des Kommissariatsdienstes der Armee.
3.1.12 InformationsplattformenArmee, elektronische Verfahren und Informationssystem Sport
Informationsplattformen der Armee und elektronische Verfahren
Die Aufnahme des neuen Artikel 64a MG zu den Informationsplattformen ermöglicht die Überwindung der heute vielfach vorkommenden Medienbrüche und erlaubt den Aufbau und die Durchführungder InteraktionmittelsdigitalenDienstprozessen der Militärverwaltung mit den Nutzerinnen und Nutzern der Informationsplattformen.
Mit der Entwicklungder InformationsplattformDienstmanager kann die zeitgemässe digitale Interaktion der Bürgerinnen und Bürger mit der Militärverwaltung sichergestellt werden. Der neue Artikel 147 MG soll die grundrechtskonforme Verpflichtung der Angehörigen der Armee zur Nutzung der digitalen Kanäle sicherstellen. Die Anwendung der bisherigen analogen Formulare soll damit der Vergangenheit angehören.
Die gesetzliche Delegation der Ausnahmeregelungen an den Bundesrat in Art. 147 MG erlaubt die sachgerechte Anwendung der Nutzung der digitalen Informationsplattform im Rahmen der Militärverwaltung.,So sollenvor- oder ausserdienstliche Interaktionen wie auch Dienstsachen von der Verpflichtung ausgenommen sein. Vordienstlich kann aufgrund des ausstehenden Tests des globalen Funktionsniveaus nicht bei allen Personen eine Verpflichtungstatuiertwerden. Des Weiteren sollen Dienstsachen unmittelbar erledigt werden können, der Umweg über digitale Verfahren ist nicht zielgerecht
Darüber hinaus sollen diese Informationsplattformeneine sinnvolle Ergänzung zu den heutigen Informationskanälender Armee und der Militärverwaltungzum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger bieten können und dem erhöhten Informationsbedürfnis der Nutzerinnen und Nutzer Rechnung tragen.
Informationssystem Sport
Mit dem neuen Informationssystem Sport (ISport) lassen sich Fitness-, Leistungs-,
Belastungs- und Gesundheitsdatenerheben, auswerten, monitorenund vorhersagen. Diese Funktionalitäten und Möglichkeiten sollen künftig, auf freiwilliger Basis, allen Stellungspflichtigenund Angehörigen der Armee, dem gesamten militärischen Personal, den Mitarbeitendender Gruppe Verteidigung sowie weiteren Personen zur Verfügung stehen.
Die Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrags der Armee gemäss Artikel 58 Absatz 2 BV ist nur möglich, wenn die für die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben eingesetzten Personen gesund, fit, leistungsfähig und belastbar sind, und das auch bleiben. Nur wer ein ausreichendes Leistungsprofilaufweistund damit dem Anforderungsprofil für bestimmte Funktionen innerhalb der Armee genügt, gilt als militärdiensttauglichund kann von der Armee für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden. Die für die Ermittlung des Leistungsprofils bzw. der Militärdiensttauglichkeit notwendigenDaten werden bereits anlässlich der Rekrutierung mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhoben. Die Armee hat ein elementares Interesse daran, dass sich das Leistungsprofilihrer Angehörigen nicht verschlechtert bzw. dass es sich verbessert. Dazu kann ISport einen wesentlichen Beitrag leisten, und zwar 29/59