Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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lauben,sich an bestehendenFörderprogrammenDritterin den Bereichen Forschung und Innovationzu beteiligen. Denkbar wäre zum Beispiel die Beteiligung des VBS am Förderprogramm SWEET des Bundesamtes für Energie (BFE), welches zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 und der Erreichung der Schweizer Klimaziele beiträgt. Somit könnte das VBS auf einem bestehenden Instrument aufbauen und seine spezifischen, sicherheitspolitischenFragestellungen über dieses Programm abdecken und Synergien optimalnutzen. Zusätzlich soll es dem VBS ermöglichen, eigene Forschungsprogramme durchzuführen sowie projektspezifisch mit der Industrie und Hochschulen zusammenzuarbeiten. Weiter ist für den Erfolg von Forschung und Innovation die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Partnern von zentraler Bedeutung. Mit dem neuen Artikel soll die gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeitsfähigkeit des VBS sichergestellt werden.
Der Buhdesrat hält in seinen Grundsätzen zur Rüstungspolitik des VBS vom 24. Oktober 2018 die Notwendigkeiteiner leistungsfähigen sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis (STIB) in der Schweiz fest. Darin beschreibt er auch verschiedene Steuerungsinstrumente,die dem Bund zur Stärkung der STIB zur Verfügung stehen. Dazu gehören Kompensationsgeschäfte(Offset-Geschäfte). Um trotz Beschaffungen im Ausland den Erhalt und Aufbau von sicherheitsrelevanten Technologien und industriellen Kernfähigkeiten und Kapazitäten im Inland zu fördern, verpflichtet der Bund ausländische Rüstungslieferanten zu einer industriellenZusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und Unternehmen aus dem sicherheits- und wehrtechnischen Bereich in der Schweiz. Dadurch soll die Abhängigkeit vom Ausland in diesem Bereich reduziert und somit die Resilienz und Versorgungssicherheit der Schweiz bei internationalen Krisen gestärkt werden. Die GPK-S ersuchte den Bundesrat in ihrem Berichtvom 25. Januar 2022 zu prüfen, ob der Grundsatz der Offset-Geschäfte in einem bestehenden formellenGesetz verankert werden sollte. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2022 kam der Bundesrat gestützt auf einer Analyse der armasuisse zum Schluss, dass die Grundzüge von Offset-Geschäften rechtlich verankert werden sollen. Aus diesem Grund ist eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne zu schaffen, welche die Befugnis zum Erlass weiterführenderBestimmungen an den Verordnungsgeberdelegiertsowie die Grundzüge der zu regelnden Bereiche umschreibt
Als formell-gesetzlicherAnknüpfungspunktfür die Regelung der Offset-Geschäfte bietet sich unter Berücksichtigung des bestehenden normativen Umfelds das MG an.
Der siebte Titel des MG regelt das Armeematerial und der bestehende Artikel 106 MG dessen Beschaffung. Es liegtdaher nahe, Offset-Geschäfte in den Grundzügen sowie die Delegation zum Erlass von diesbezüglichen weiteren Bestimmungen an den Bundesrat ebenfalls im siebten Titel des MG zu regeln. Der Bundesrat hat diesem Vorgehen am 2. Dezember 2022 zugestimmt.
3.1.8 Militärisches Statut und Erhöhung der Durchlässigkeit bei Graden und
Funktionen
Infolgeder speziellenAnforderungenan das militärischePersonal muss dieses in einem besonderen personalrechtlichenStatut, dem militärischen Statut, angestellt werden. Das militärischeStatut beinhaltetdie Gesamtheit der Rechte und Pflichten des militärischenPersonals, insbesondere auch die vom ordentlichenBundespersonalrecht abweichenden Bestimmungen. Diejenigen Regelungen, welche unmittelbar durch das Milizsystem begründet werden, und somit für sämtliche Angehörige der Armee gelten (bspw. das Tragen der Uniform,die Tragpflichtvon Waffen, etc.), sind nicht Bestandteil des militärischen Statuts.