Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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Die Forschung auf dem Gebiet der Militär- und Katastrophenmedizin beschränkt sich auf den militärischen Kontext. Sie ist abzugrenzen von der Forschung im Bereich des Bevölkerungsschutzes gemäss Artikel 13 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG), welche sich ausschliesslich auf den zivilen Bereich bezieht

Anpassung und Ergänzung der Begrifflichkeit <Gesundheitsberufe»

In Artikel 481)Absatz 2 MG wird gegenwärtig – nebst dem Begriff «Militärärztinnen und -ärzte» – die Wendung «andere Kaderpersonen der Gesundheitsberufe» verwendet. Der Begriff«Gesundheitsberufe» umfasst gemäss dem per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG) lediglich sieben Berufsgattungen. Dieser Begriff ist daher anzupassen und zu ergänzen, da ansonsten andere im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätige Personen, wie beispielsweise Rettungssanitäterinnen und -sanitäter und Psychotherapeuten und -therapeutinnen, von der Aus-, Weiter- und Fortbildung ausgeschlossen wären. Um sämtliche für das militärische Gesundheitswesen relevanten Personen miteinzuschliessen, sollen künftig– neben dem – auf der Medizinalberufegesetzgebung des Bundes beruhenden – Begriff «militärische Medizinalpersonen» – die beiden Begriffe «Gesundheitsfachpersonen» und «weitere Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischenGesundheitswesens» (z.B. in der Gesundheitsversorgung tätige Soldatinnen und Soldaten sowie Praktikantinnen und Praktikanten) verwendet werden. Diese drei Begriffe sollen in der geplanten bundesrätlichen Verordnung über das militärische Gesundheitswesen abschliessend definiertwerden.

3.1.7 Forschung und Entwicklung bei der Beschaffung von Armeematerial und

Regelung der Offset-Geschäfte

Der rasche technologische Wandel und insbesondere die Digitalisierung stellen die sicherheitspolitischenInstrumentedes Bundes vor enorme Herausforderungen. So sind es heute zunehmend zivile Technologieentwicklungen, welche die Weiterentwicklungvon Rüstungsgüternprägen. Mit Forschung und Entwicklungsollen heute vielfach am zivilen Markt ausgerichteten innovative Produkte auf die spezifischen Bedürfnisse der Armee und anderer Institutionenstaatlicher Sicherheit weiterentwickelt werden. So soll der Transfer von zivilen Technologien und entsprechenden Lösungen in militärischeAnwendungen sichergestellt und dadurch die Adaptionszeit verkürzt werden. Dies kann heutezum Beispiel in den Bereichen Cyber sowie Drohnen und Robotik beobachtet werden. Staaten müssen somit flexibel und schnell auf neue Bedrohungen reagieren und gleichzeitigmoderne Technologien zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger nutzen können. Solche Instrumentefehlen bisher in der Schweiz. Um die Komplexitätder damit verbundenen Veränderungen handhaben zu können, brauchtes jedoch neue Arbeitsformen,neue Prozesse und neue Strukturen. Die beantragte Gesetzesänderung soll es dem VBS erlauben, auf ihre Bedürfnisse angepasste Lösungen zu erforschen und zu entwickeln, um diesen Herausforderungen zu begegnen.

Der neue Artikel 109c MG soll es dem VBS ergänzend zu den beschaffungsrechtlichen und innovations-und forschungsfördernden Instrumenten gemäss dem BÖB und dem FIFG erlauben, im Rahmen der Friedens- und Sicherheitspolitikentsprechende Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung zu betreiben.

Dies bedeutetkonkret,dass das VBS Forschungs- und Entwicklungsarbeitensowie Technologiefolgeabschätzungen in Auftrag geben kann. Weiter soll es dem VBS er-