Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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4.8 Armeeorganisation

Art. 4

Die neuen Entwicklungen der Armee bezüglich ihrer Strukturen und Detailorganisation im Rahmen der durch das Parlament definiertenArmeeorganisation sollen mit der vorgeschlagenen Regelung flexiblerund zeitlich in kürzeren Abständen möglich sein.

Neu soll das VBS über die Anzahl und Bezeichnung von Truppengattungen, die Dienstzweige oder die Bezeichnung der Grossen Verbände entscheiden können. Insbesondere die im Anhang 1 der VSA definiertenStrukturen bis Stufe Truppenkörper (Strukturebene) sollen flexiblerangepasst werden können. Beispielsweise soll der Unterstellungswechsel eines Drohnenkommandos nicht mehr durch den Bundesrat genehmigt werden müssen. Dasselbe giltauch für Änderungen in der Bezeichnung eines Truppenkörpers (etwa Führungsunterstützungsbataillonin Stabsbataillon).

Der FreiwilligeDienstvon Frauen soll attraktivergemachtwerden. Das soll dazu füh-

ren, dass auch mehr Frauen in Kaderpositionen ihre Kompetenzen einbringen können. Dementsprechend muss gewährleistet sein, dass sie auch auf höheren Kommandostellen angemessen vertreten sind. Mit der ergänzenden Formulierung in Absatz 3 soll das sichergestelltwerden.

Art. 5

Dem Anspruch einer stufengerechtenKompetenzdelegationfolgend, soll neu die

Gruppe Verteidigungdie Detailorganisationder Armee regeln können. Die Strukturen ab Stufe Truppenkörper bis Stufe Einheit, deren Bezeichnung und die sprachliche Zuteilung von Angehörigen der Armee, sollen flexiblerangepasst werden können. So ist heute beispielsweise die Anpassung der Sprache einer Einheit nur per Verordnungsrevision möglich. Damit kann heute nicht flexibel auf veränderte Alimentierungsherausforderungen bezüglich der sprachlichen Vielfalt der Angehörigen der Armee und der Formationen reagiert werden. Die primär technischen Bestimmungen untergeordneten Ausmasses bedürfen nicht der Genehmigung des VBS, sondern sollen durch die Gruppe Verteidigung beschlossen werden können.

Art. 6b

Die AO legt in Artikel 1 Absatz 1 den Sollbestand der Armee auf 100'000 und den Effektivbestandauf höchstens 140'OOOMilitärdienstpflichtigefest. Diese Werte durften auf der Grundlage von Artikel 151 Absatz 2 Buchstabe e MG im Rahmen der Weiter-

entwicklungder Armee bis Ende 2022 überschrittenwerden. Seit Anfang 2023 fehlt

jedoch eine rechtlicheGrundlage für eine Überschreitungdes zulässigen Effektivbestands von höchstens 140'000Militärdienstpflichtigen.Am 1. März 2023 betrug der Effektivbestand 147'178 Militärdienstpflichtige.

Der Krieg in der Ukraine ist eine Zäsur in der Sicherheitspolitik der Schweiz. Er hat gezeigt,dass ein bewaffneterKonfliktauch heute noch realistisch ist. Bei der Konzeption der Armee XXI rechnete man mit einer Vorwarnzeit von bis zu zehn Jahren, die zur Vorbereitung eines Verteidigungseinsatzes zur Verfügung stehen würde. Der Krieg in der Ukraine hat jedoch aufgezeigt, dass die Vorwarnzeitdeutlich kürzer sein kann. Der Konflikt in der Ukraine wird voraussichtlich eine lange Phase starker politischer und militärischerSpannungen zwischen Russland und westlichen Staaten nach sich ziehen. Damit dürfte das Sicherheitsumfeld der Schweiz für lange Zeit volatiler, unberechenbarer und gefährlicher bleiben.