Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/27: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen · 14 Seiten
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- ZG: Artikel 3 Absatz 4bis VPVK ist zu streichen.
- ZH stellt einen Antrag, der von demjenigen der GDK abweicht. Begünstigt wird nicht der Kanton, in dem die versicherte Person am 1. Januar ihren Wohnsitz hat, sondern derjenige, der die Prämienverbilligung gewährt hat. Dieser Unterschied ist wichtig, sofern die Ergänzungsleistungen miteinbezogen sind.
- santésuisse: Anders als im Antrag der GDK vorgesehen, soll nicht der Versicherer, sondern der Kanton dem Versicherten die Differenz auszahlen. Damit werden Schwierigkeiten vermieden, die bei nachträglichen Korrekturen von Prämienverbilligungen, rückwirkenden Verfügungen zu Prämienverbilligungen und unterjährigen Kantonswechseln auftreten können.
5 Inkrafttreten
santésuisse betont, dass genügend Zeit (ein bis zwei Jahre) für eine Neuregelung des Konzepts Datenaustausch Prämienverbilligung einberechnet werden muss.