Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/27: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen · 14 Seiten
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- GR: Der Ablauf des Verfahrens und die Fristen sind so festzulegen, dass die Rückmeldungen der Kantone in die Arbeit der Aufsichtsbehörde im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens einfliessen können.
- santésuisse: Wichtig ist, dass keine Doppelspurigkeiten entstehen. Es ist sicherzustellen, dass ausschliesslich das BAG die notwendigen Informationen an die Kantone weiterleitet. Zumal nur das BAG über alle notwendigen Unterlagen aller in einem Kanton tätigen Versicherer verfügt. Andernfalls müsste jeder Versicherer allen Kantonen, in denen er tätig ist, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, was mit grossem Mehraufwand verbunden wäre. Auch müssen die Koordination und Beurteilung der verschiedenen Stellungnahmen der Kantone durch das BAG erfolgen. Eine Stellungnahme der jeweiligen Kantone direkt an einzelne Versicherer gerichtet, wäre nicht zielführend, da schlussendlich das BAG die Prämien bewilligt und nicht die Kantone.
4.2 Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen
4.2.1 Ungleichbehandlung der Versicherten
GDK, AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, Groupe Mutuel, santésuisse führen an, dass der Entwurf des Bundesrats zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Empfängern von Prämienverbilligungen führen würde. Versicherte, deren Prämien bis zu 99 Prozent verbilligt werden, würden die gesamte Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen erhalten. Versicherte, deren ganze Prämie verbilligt ist, bekämen keine Rückerstattung als Ausgleich der zu hohen Prämieneinnahmen. GDK, AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH beantragen, dass der Versicherer in allen Fällen die Rückerstattung bis maximal zur Höhe der gewährten Prämienverbilligung an den Kanton ausschüttet.
BE ist der Auffassung, dass, wenn die Prämienverbilligung der Bruttoprämie (vom BAG genehmigte Tarifprämie) entspricht, davon ausgegangen werden kann, dass sich die Prämienverbilligung an der Prämienhöhe orientiert. Deshalb stehe eine allfällige Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen dem Kanton zu. Ist die Prämienverbilligung hingegen tiefer als die Bruttoprämie, könne der Versicherer nicht wissen, ob sich diese Prämienverbilligung prozentual an der Prämie orientiert oder ob es sich um einen fixen Betrag handelt. In diesem Fall sollte eine allfällige Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen vollumfänglich der versicherten Person zustehen. Entscheidend sei, dass Kantone mit fixer Prämienverbilligung (fester monatlicher Betrag unabhängig von der Höhe der Prämie) kein Anrecht auf einen Teil dieser Rückerstattung hätten. Ansonsten würden sie die gemäss kantonaler Gesetzgebung festgelegte Prämienverbilligung nicht mehr vollumfänglich gewähren.
4.2.2 Einbezug der Ergänzungsleistungen
Um den Anspruch der Kantone auf den Ausgleichsbetrag festzulegen, verlangen GDK, AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR,