Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/27: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen · 14 Seiten
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VD, VS, ZG, ZH, dass nicht nur die Prämienverbilligungen nach Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG3) berücksichtigt werden, sondern auch die Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG4). santésuisse betont, dass es wichtig sei, sofern die Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden, dass der Versicherer den Betrag des Prämienausgleichs an eine einzige kantonale Stelle überweise, die den Betrag anschliessend kantonsintern auf die verschiedenen betroffenen Einheiten umverteilt.
4.2.3 Ungleichbehandlung der Kantone
BS und UR weisen darauf hin, dass in einigen Kantonen je nach wirtschaftlicher Situation der Versicherten nur Teilverbilligungen gewährt werden. Die Vorlage des Bundesrats benachteilige somit Kantone mit abgestuften Prämienverbilligungen, da diese nur unverhältnismässig wenig von der Rückerstattung des Ausgleichs von zu viel eingenommenen Prämien profitieren könnten, obwohl sie sich für die Prämienverbilligung finanziell stark engagieren.
4.2.4 Rückvergütungsbeträge für Prämienverbilligungen
Die SP, die Grünen und der SGB fordern, dass die Beträge, die den Kantonen als Ausgleich von zu viel eingenommenen Prämien gezahlt werden, zwingend für Prämienverbilligungen verwendet werden müssen.
4.2.5 Meldepflicht der Kantone
BE hält fest, dass es eine gesetzliche Grundlage brauchen werde, um die Kantone zu verpflichten, den Versicherern die Namen der Versicherten mitzuteilen, die die volle Prämienverbilligung erhalten. Auf Verordnungsstufe sei zu regeln, welche Daten bekanntgegeben werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass das «Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung» entsprechend zu ergänzen sei. santésuisse hält die Bundesplattform sedex für ein passendes Instrument, um eine administrative und einfache Lösung umzusetzen.
4.2.6 Sonstige Anträge und Anmerkungen
- AR: In der Vorlage des Bundesrats wird die Wahl der Franchise ungenügend berücksichtigt. Die Prämie hängt stark von der Höhe der Franchise ab.
- BE: Der Erhalt einer vollen Prämienverbilligung bedeutet nicht zwangsläufig, dass in jedem Fall die ganze Prämie gedeckt ist. Zudem erhalten EL-Beziehende keine Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG, sondern Ergänzungsleistungen nach ELG.
- BL fragt, ob die Rückerstattung direkt an den Kanton oder an die Durchführungsstelle der Prämienverbilligung erfolge. Die direkte Rückerstattung an den Kanton sei dabei vorzuziehen, da ansonsten aufwendige technische Anpassungen notwendig
3 SR 832.10
4 SR 831.30