Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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Zusammenfassung Gegenstand dieser Vorlage ist die ‹bernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU)

2023/977 ¸ber den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehˆr-

den der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI

des Rates. Das ¸bergeordnete Ziel der Richtlinie ist die Regelung der organisatorischen und verfahrenstechnischen Aspekte des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, um gemeinsame Standards zu schaffen und damit zu einem effi-

zienten Informationsaustausch beizutragen.

Ausgangslage

Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA; SR 0.362.31) hat sich die Schweiz grunds‰tzlich zur ‹bernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die ‹bernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei in einem besonderen Verfahren, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zust‰ndigen EU-Organe und die ‹bermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst.

Am 10. Mai 2023 verabschiedete die Europ‰ische Union (EU) die Richtlinie (EU) 2023/9771¸ber den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates. Am 25. April 2023 wurde die Richtlinie, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, der Schweiz notifiziert. Am 2. Juni 2023 genehmigte der Bundesrat den Notenaustausch betreffend die ‹bernahme der Richtlinie, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Parlament.

Inhalt der Vorlage

Die Richtlinie (EU) 2023/977 hebt den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates auf, der den Grundsatz der Verf¸gbarkeit von Informationen auf europ‰ischer Ebene konkretisierte und den die Schweiz durch die Inkraftsetzung des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (SIaG; SR 362.2) in nationales Recht umgesetzt hat.

Die Richtlinie (EU) 2023/977 bezweckt, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und den Informationsaustausch innerhalb des Schengen-Raums zu vereinheitlichen. Die Richtlinie pr‰zisiert die verschiedenen Fristen zur Beantwortung von Informationsersuchen anderer Staaten. Zur Beantwortung dieser Ersuchen verf¸gt jeder Schengen-Staat ¸ber eine zentrale Kontaktstelle (SPOC), die ihre Aufgaben t‰glich rund um die Uhr wahrnimmt, mit einem Fallbearbeitungssystem ausgestattet ist und Zugang zu den ersuchten Informationen hat. Die Richtlinie (EU) 2023/977 erw‰hnt explizit den Grundsatz der Verf¸gbarkeit. Dies bedeutet, dass der SPOC die verf¸gbaren Informationen zu den durch die Richtlinie (EU) 2023/977 abgedeckten schweren Straftaten von den Strafverfolgungsbehˆrden (auch den kantonalen), die nach dem nationalen Recht mit der Verh¸tung und Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten betraut sind, erhalten kˆnnen muss. Ein Direktzugriff ist dabei nicht erforderlich. Dar¸ber hinaus wird die Rolle von Europol gest‰rkt. Beispielsweise soll der gesamte polizeiliche

1 Richtlinie (EU) 2023/977 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 ¸ber den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1.