Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Erl‰uternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) hat sich die Schweiz grunds‰tzlich zur ‹bernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die ‹bernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei in einem besonderen Verfahren, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zust‰ndigen EU-Organe und die ‹bermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst.
Am 10. Mai 2023 verabschiedeten das Europ‰ische Parlament und der Rat der Europ‰ischen Union eine Richtlinie zur Regelung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehˆrden im Schengen-Raum: die Richtlinie (EU) 2023/977 ¸ber den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates.
Die Erleichterung der Mobilit‰t von Personen innerhalb des Schengen-Raums stellt f¸r die Strafverfolgungsbehˆrden eine Herausforderung dar, da sie mit einer grenz¸berschreitend agierenden Kriminalit‰t konfrontiert sind. Die meisten heute in der Schweiz aktiven kriminellen Netzwerke sind auch in mehreren anderen Schengen-Staaten aktiv. Moderne Kriminalit‰t ist ein internationales Problem.
Angesichts der Kriminalit‰tsentwicklung und der Mobilit‰t der Menschen ist die grenz-¸berschreitende Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten unerl‰sslich. Die Strafverfolgungsbehˆrden eines Mitglied- oder assoziierten Staats m¸ssen gleichwertigen Zugang zu den Informationen erhalten, die ihren Schwesterbehˆrden in einem anderen Mitglied- oder assoziierten Staat zur Verf¸gung stehen. Der Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehˆrden ist damit ein zentrales Element zur Gew‰hrleistung der Personensicherheit im Schengen-Raum.
Wie die Europ‰ische Kommission jedoch feststellt, sind die Vorschriften rund um den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehˆrden heute fragmentiert, insbesondere wenn der Kontext der verschiedenen Staaten ber¸cksichtigt wird. Diese Fragmentierung schadet der Wirksamkeit und der Effizienz des Informationsaustauschs und schafft Schwachstellen, die Kriminelle ausnutzen kˆnnen, indem sie in verschiedenen Staaten des Schengen-Raums agieren. Das ¸bergeordnete Ziel der Richtlinie ist daher die Regelung der organisatorischen und verfahrenstechnischen Aspekte des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, um gemeinsame Standards zu schaffen.
Die Richtlinie ist Teil des Projekts f¸r einen EU-Kodex f¸r die polizeiliche Zusammenarbeit, zu dem auch die Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung2 gehˆrt, welche den Wunsch widerspiegelt, die Praktiken in der grenz¸berschreitenden Polizeizusammenarbeit zu harmonisieren. Diese st‰rker operative Komponente wurde der Schweiz am 17. Juni 2022 notifiziert und am 17. August 2022 ¸bernommen.
2 Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates vom 9. Juni 2022 zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, Abl. L 158 vom 13.6.2022, S. 53.