Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Mit der Richtlinie ¸ber den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten werden drei Bed¸rfnisse erf¸llt, welche die Europ‰ische Kommission identifiziert hat.
Das erste ist der Erlass von klaren und soliden gemeinsamen Regeln f¸r den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehˆrden. Die Europ‰ische Kommission verweist auf den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates, der auch unter dem Namen ´Schwedische Initiativeª3 bekannt ist. Dieser Rahmenbeschluss legt die bei einem Informationsaustausch geltenden Grunds‰tze, die Fristen f¸r die Beantwortung von Informationsersuchen sowie das f¸r Informationsersuchen an einen anderen Mitglied- oder Schengen-assoziierten Staat zu verwendende Formblatt fest. In der Praxis wird die Schwedische Initiative aufgrund mangelnder Klarheit kaum angewandt. Um dieses Problem anzugehen, formuliert die Europ‰ische Kommission f¸r die Richtlinie das Ziel, mittels pr‰ziser, koh‰renter und gemeinsamer Regeln den gleichwertigen Zugang der Strafverfolgungsbehˆrden aller Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten zu den in anderen Mitglied- oder assoziierten Staaten verf¸gbaren Informationen zu gew‰hrleisten. Zugleich betont die Europ‰ische Kommission die Notwendigkeit, dass die Grundrechte bei einem solchen Austausch geachtet und insbesondere die geltenden Datenschutzregeln angewandt werden.
Als Zweites betont die Europ‰ische Kommission den Bedarf an gemeinsamen Strukturen und effizienten Verwaltungsinstrumenten f¸r den Informationsaustausch. Da die Mitgliedstaaten und die Schengen-assoziierten Staaten in ihrer Organisation frei sind, herrscht eine grosse Vielfalt bei den Strukturen, Funktionen, Mittel und F‰higkeiten der f¸r den Informationsaustausch zust‰ndigen Bereiche der Strafverfolgungsbehˆrden, gerade was die zentralen Kontaktstellen oder SPOC (Single Point of Contact) anbelangt. Gewisse SPOC verf¸gen nicht ¸ber die erforderlichen Strukturen, um mit anderen Staaten effizient Informationen austauschen zu kˆnnen. Die Europ‰ische Kommission weist vor allem auf den fehlenden Zugang zu gewissen nationalen oder EU-Datenbanken hin, was die Informations¸bermittlung verzˆgert. Auch werden die in der Schwedischen Initiative vorgesehenen Fristen h‰ufig ¸berschritten, wenn f¸r den Informationsaustausch eine richterliche Genehmigung erforderlich ist. In dieser Richtlinie erw‰hnt die Europ‰ische Kommission daher das Ziel einer Harmonisierung der Mindeststandards, um die Wirksamkeit und Effizienz aufseiten der SPOC zu garantieren.
Drittens bedarf es gem‰ss der Europ‰ischen Kommission einer gemeinsamen Praxis bei den bestehenden Kommunikationskan‰len f¸r den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten. Aufgrund der unterschiedlichen Kommunikationskan‰le, die heute verwendet werden, kommt es regelm‰ssig zu doppelten Ersuchen, ungerechtfertigten Verzˆgerungen oder gar Informationsverlusten. Ausserdem wird Europol beim Austausch von Informationen nur selten in Kopie gesetzt, auch wenn die ausgetauschten Informationen unter ihr Mandat fallen. Um der grossen Zahl von Kommunikationskan‰len entgegenzuwirken, schl‰gt die Europ‰ische Kommission in dieser Richtlinie vor, einen als Standard zu definieren und gleichzeitig die Position von Europol als Informationsdrehscheibe der EU f¸r kriminalpolizeiliche Informationen zu Straftaten, die unter ihr Mandat fallen, zu st‰rken.
Am 25. April 2023 wurde die Richtlinie der Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Am 2. Juni 2023 genehmigte der Bundesrat den Notenaustausch betreffend die ‹bernahme dieser Richtlinie, vorbehaltlich der Genehmigung
3 Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 ¸ber die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten der Europ‰ischen Union, ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89.