Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Abs. 2
Absatz 2 regelt die im nationalen Visumsystem ORBIS enthaltenen Datenkategorien. Mit dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wird ORBIS viel mehr Daten enthalten, da diese von der EU-Plattform automatisch übermittelt werden.
Da neu die Möglichkeit besteht, ein Visum bei einer Änderung des Reisedokuments zu bestätigen, ist Buchstabe a anzupassen.
Der neue Buchstabe f sieht eine neue Datenkategorie in ORBIS vor, da die entsprechenden Daten in der EU-Plattform erfasst werden. Dabei handelt es sich um Daten zu den Reisedokumenten. Es ist namentlich vorgesehen, dass eine Kopie des Reisedokuments digitalisiert und über die EU-Plattform in die nationalen Systeme integriert wird (vgl. Ziff. 2.2).
Buchstabe g präzisiert, dass die mit dem Visumantrag einzureichenden Belege im ORBIS gespeichert werden.
Abs. 3
Die Fussnote in Absatz 3 betreffend die VIS-Verordnung ist mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zu ergänzen.
Art. 109e Bst. c und k
Der geltende Buchstabe c wird ergänzt, um bei Bedarf genauer bestimmen zu können, wer Zugang zu welchen Daten auf der EU-Plattform hat; bei Bedarf wird die Datenart auf Verordnungsstufe festgelegt. Dies bezieht sich insbesondere auf Universitäten, lokale Behörden oder bestimmte Einheiten des SEM. Es wird zudem vorgeschlagen, dass der Bundesrat die Modalitäten für die Nutzung der EU-Plattform genauer festlegen kann.
Art. 120d Abs. 2 Bst. a
Die Sanktionen nach Artikel 120d AIG sind mit einem Verweis auf die EU-Plattform und die entsprechenden Artikel zu ergänzen. Eine Datenbearbeitung ist nur zulässig, wenn sie gemäss diesen Artikeln erfolgt. Bei den auf der EU-Plattform verwendeten Daten handelt es sich um Daten, die im Visumverfahren verwendet und an das nationale Visumsystem übermittelt werden. Jeder Missbrauch von Daten, die in diesem Rahmen entnommen werden, ist rechtskonform zu behandeln. Alle in diesem Rahmen erhobenen Daten müssen rechtskonform verarbeitet werden.
Koordination mit anderen laufenden Projekten
Die verschiedenen Projekte in Zusammenhang mit den Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands bilden eine Reihe von Teilrevisionen des AIG. Diese sind zu berücksichtigen, und bei der Erstellung der Botschaft des Bundesrates ist der Koordinationsbedarf klar anzugeben.
Die Nummerierung von Artikel 102c E-AIG muss geändert werden, wenn die Vorlage zur Interoperabilität (IOP) in Kraft getreten ist (BBl 2021 674). Die Artikel 109b und 120d E-AIG wurden im Rahmen der IOP-Vorlage ebenfalls überarbeitet. Zudem müssen die durch die Vorlage VIS Recast erfolgten Revisionen (Art. 109a, 109b und 109e