Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten

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der KMU gefordert, da in bestimmten Branchen ein Mangel an Arbeitskräften mit Berufsausbildung bestehe.

Der Ständerat (SR) nahm die Motion SPK-N 22.3392 am 14. Dezember 2022 mit 21 zu 19 Stimmen ohne Enthaltungen an.

Mit dem Entwurf zur Änderung von Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a E-VZAE soll diese Motion umgesetzt werden.

Verhältnis zu den Zielen der Motion Markwalder 20.3322

Die Motion Markwalder 20.3322 vom 5. Mai 2020 «Keine Lehrabbrüche von Asylsuchenden, die bereits in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert sind» beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen und die Praxis dahingehend anzupassen, dass Asylsuchende, die mit einem gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag bereits im schweizerischen Arbeitsmarkt integriert sind, ihre Lehre oder Ausbildung auch nach einer Ablehnung des Asylgesuchs weiterführen und abschliessen können. Sie wurde am 2. März 2023 vom Nationalrat angenommen. Die SPK-S beantragte am 25. April 2023 einstimmig, die Motion aus formellen Gründen abzulehnen. Gemäss der Kommission verfolge die Motion SPK-N 22.3392 nämlich im Wesentlichen dasselbe Anliegen wie die Motion Markwalder 20.3322, ihr Anwendungsbereich sei allerdings weiter gefasst. Der Bundesrat wurde bereits beauftragt, die für die Umsetzung der Motion SPK-N 22.3392 erforderlichen rechtlichen Grundlagen auszuarbeiten. Andererseits haben die durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) vorgelegten Zahlen nach Ansicht eines Teils der Kommission gezeigt, dass nur sehr wenige Personen von einer Umsetzung der Motion Markwalder 20.3322 profitieren würden.

Am 15. Juni 2023 lehnte der Ständerat die Motion Markwalder 20.3322 ab. Er teilte die Auffassung der SPK-S, wonach die mit der Motion Markwalder 20.3322 verfolgten Ziele in der durch das Parlament angenommenen Motion SPK-N 22.3392 enthalten seien und dass demzufolge bereits ein Auftrag an den Bundesrat zur Umsetzung dieser Ziele erteilt worden sei.

Das SEM wird die durch den Nationalrat und den Ständerat unterstützten Ziele der Motion Markwalder 20.3322 umsetzen, indem es bei Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch, die bereits über einen Lehrvertrag verfügen, die Ausreisefrist bis zum Abschluss der beruflichen Grundbildung verlängert. Nach den Schätzungen des SEM sind davon nur sehr wenige Fälle betroffen. Die Umsetzung der Ziele der Motion Markwalder 20.3322 erfordert keine Anpassung der rechtlichen Grundlagen, sie erfolgt durch eine Änderung der Weisungen des SEM. Dies im Gegensatz zur Umsetzung der Motion SPK-N 22.3392, die eine Änderung der VZAE erforderlich macht und die Gegenstand des vorliegenden erläuternden Berichts ist.

1.2 Geprüfte Alternativen

Geltende Regelung

Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) regeln die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung an abgewiesene Asylsuchende und Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz (Sans-Papiers).

Für Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch sieht Artikel 14 Absatz 2 AsylG die folgenden kumulativen Voraussetzungen vor: Die betroffene Person hält sich seit der Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz auf; ihr Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt; wegen der fortgeschrittenen Integration liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor; und es bestehen keine Widerrufsgründe (z. B. strafrechtliche Verurteilung).