Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten
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Dies könnte auch einen Pull-Effekt haben: Bei einem rechtswidrigen Aufenthalt und beruflicher Grundbildung in der Schweiz wären die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wesentlich flexibler als bei der Zulassung von anderen Ausländerinnen und Ausländern.
b) Verzicht auf die Mindestdauer des Besuchs der obligatorischen Schule in der Schweiz
Das AsylG (Art. 14 Abs. 2 Bst. c) verlangt von abgewiesenen Asylsuchenden eine fortgeschrittene Integration bei der Einreichung eines Härtefallgesuchs. Nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe d VZAE müssen die Integrationskriterien des AIG (Art. 58a Abs. 1 AIG) erfüllt sein. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und die Werte der Bundesverfassung respektiert. Zudem sind ihre Sprachkompetenzen oder ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu prüfen.
Die geforderten Sprachkenntnisse sollen eine elementare Verständigung im Alltag ermöglichen, z. B. mit den Arbeitsmarktbehörden, den Lehrpersonen, bei der Berufsberatung oder bei einer ärztlichen Konsultation. Daher kommt dem Schulbesuch in der Schweiz eine bedeutende integrative Rolle zu. Grundsätzlich wird bei der Prüfung eines Härtefallgesuchs mindestens die Stufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorausgesetzt.
Es ist grundsätzlich nicht möglich, die im AIG, AsylG und in der VZAE geforderten Integrationskriterien zu erfüllen, wenn keine Mindestdauer für den obligatorischen Schulbesuch in der Schweiz vorausgesetzt wird. Die Beibehaltung dieser Integrationskriterien ergibt sich aus der Begründung der Motion selber. Schliesslich ist davon auszugehen, dass bei einer postobligatorischen Ausbildung der Besuch der Berufsschule schwierig sein dürfte, wenn die betreffende Person nicht während einer Mindestdauer die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat.
c) Anonyme Gesuchseinreichung
Das geltende Recht ermöglicht den Kantonen bereits heute, anonymisierte Gesuche entgegenzunehmen für eine erste informelle Beurteilung (Vorprüfung), bevor die betreffende Person ein formelles Gesuch einreicht. Diese Praxis besteht beispielsweise im Kanton Basel-Stadt. Eine formelle bundesrechtliche Grundlage ist dafür nicht erforderlich, zudem besteht in keinem anderen Rechtsbereich eine vergleichbare Regelung. Erfahrungsgemäss wird die Möglichkeit eines anonymen Gesuchs selten genutzt.
Eine Regelung, wonach die zuständigen Behörden einen formellen Entscheid treffen müssen, ohne dass sie alle für die Prüfung des Gesuchs benötigten personenbezogenen Informationen berücksichtigen können, widerspricht den Grundsätzen des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens. Die Identität muss also immer spätestens dann bekannt sein, wenn die kantonale Behörde einen formellen Entscheid erlassen soll. Die anonyme Einreichung eines Härtefallgesuchs würde es den kantonalen Migrationsbehörden und dem SEM verunmöglichen, eine Prüfung in Bezug auf die Identität (Kontrolle, ob eine Registrierung unter anderen Identitäten besteht) oder die Sicherheit durchführen (Strafregisterauszug, Abfrage verschiedener Informationssysteme wie ZEMIS, RIPOL, SIS usw.). Infolgedessen könnten gewisse gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen vor der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht überprüft werden. Dies gilt insbesondere auch für die Voraussetzung, dass keine Widerrufsgründe vorliegen dürfen.
Bei Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch kennen die Behörden grundsätzlich bereits die Identität und den Aufenthaltsort, oder zumindest die im Asylverfahren angegebene Identität. Bei einem anonymen Gesuch sind somit nur Sans-Papiers vor einem Wegweisungsentscheid geschützt, und auch dies nur im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren.