Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten
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Gemäss dem geltenden Artikel 30a Absatz 3 VZAE werden die Aufenthaltsbedingungen der Eltern und Geschwister der betroffenen Person nach Artikel 31 VZAE geprüft. Bei der Prüfung der Gesuche ist jedoch der Situation der Gesamtfamilie Rechnung zu tragen.
4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die geltenden Zulassungsvoraussetzungen gelockert. Es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der bei den zuständigen kantonalen Behörden und beim SEM eingereichten Gesuche und der damit verbundene Arbeitsaufwand entsprechend zunehmen werden. Für Sans-Papiers lässt sich diese Zunahme nicht genau bestimmen, da wegen ihres rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz keine entsprechenden Statistiken vorliegen. Seit Inkrafttreten des geltenden Artikel 30a VZAE im Jahr 2013 hat das SEM 61 erstmaligen Gesuche gestützt auf diese Bestimmung zugestimmt. Diese Zahl ist insofern zu relativieren, als ein wesentlicher Teil der jugendlichen Sans-Papiers zusammen mit ihrer ganzen Familie in Anwendung der generellen Härtefallregelung regularisiert wurden (Art. 31 VZAE). Daher ist die Zahl der regularisierten Sans-Papiers höher, die eine Lehre absolvieren.
Bei Personen mit abgelehntem Asylgesuch lässt sich diese Zahl nur anhand der minderjährigen Personen abschätzen, die Nothilfe beziehen. Im zweiten Quartal 2022 bezogen 1744 Personen Nothilfe, die zwischen 2002 und 2007 geboren wurden (und somit 15–20 Jahre alt sind) und die zwischen 2018 und 2022 ein Asylgesuch gestellt haben. Sie könnten grundsätzlich von den vorgeschlagenen gelockerten Zulassungsvoraussetzungen profitieren. Wie viele davon einerseits eine berufliche Grundausbildung absolvieren möchten und andererseits auch die vorgeschlagenen Voraussetzungen erfüllen (Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE), ist jedoch nicht bekannt.
5 Rechtliche Aspekte
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)1, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt. Die vorgeschlagene Änderung betrifft eine Ausführungsbestimmung zum AIG und zum AsylG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sie präzisiert die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Hinblick auf eine berufliche Grundbildung. Die Vorlage ist mit der Bundesverfassung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
1 SR 101 9/9