Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten
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Seit Inkrafttreten von Artikel 30a VZAE hat das SEM 61 erstmaligen Gesuchen zugestimmt. Diese Zahl ist zu relativieren, da ein wesentlicher Teil der jugendlichen Sans-Papiers in Anwendung der generellen Härtefallregelung zusammen mit der ganzen Familie regularisiert wurden (Art. 31 VZAE). Daher dürfte die Zahl der regularisierten Sans-Papiers höher sein, die eine berufliche Erstausbildung absolvieren. Es besteht keine Statistik des SEM über die durch die kantonalen Behörden abgelehnten Gesuche, weil die die Voraussetzungen von Artikel 30a oder 31 VZAE nicht erfüllt wurden.
Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE
Künftig soll vorausgesetzt werden, dass die betroffene Person in den zwei (bisher fünf) Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ununterbrochen die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben. Sie muss wie bereits heute den Nachweis für die in der Schweiz absolvierten Schuljahre erbringen.
Ein Schulbesuch von mindestens zwei Jahren in der Schweiz ist erforderlich, damit die betroffene Person bei der Einreichung eines Härtefallgesuchs die im AsylG, im AIG und in der VZAE vorgesehenen Integrationskriterien erfüllen kann (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG, Art. 58a Abs. 1 AIG, Art. 30a Abs. 1 Bst. d und 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Es ist dabei insbesondere auf die Zeit zu verwiesen, die benötigt wird, um die für den Besuch der Berufsschule erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Zudem wird in der Begründung der Motion festgehalten, dass die bestehenden Integrationskriterien weiterhin erfüllt werden sollen.
Die für Personen mit abgelehntem Asylgesuch geltende Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren (Art. 14 Abs. 2 AsylG) bleibt von der vorgeschlagenen Änderung unberührt. Es soll nur die in der VZAE geforderte Dauer des Schulbesuchs in der Schweiz verkürzt werden.
Mit der vorgeschlagenen Verkürzung der Mindestdauer des Schulbesuchs in der Schweiz ist es bei Sans-Papiers grundsätzlich möglich, entsprechend früher eine Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf den Antritt einer Lehrstelle zu erteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass tatsächlich ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG vorliegt und dass die weiteren Voraussetzungen von Artikel 30a VZAE erfüllt sind.
Die Rechtsprechung hat diesbezüglich gewisse Kriterien festgelegt, die für alle Härtefallbewilligungen gelten. Die vorgeschlagene Änderung zielt nur auf eine Verkürzung der erforderlichen Mindestdauer des Schulbesuchs in der Schweiz ab. Sie bezieht sich nicht generell auf die für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) erforderliche Aufenthaltsdauer und sie führt auch nicht zu einer Änderung der übrigen Kriterien gemäss Rechtsprechung und Praxis.
Das Härtefallgesuch soll innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des mindestens zweijährigen Schulbesuchs in der Schweiz eingereicht werden (Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE). Die vorgeschlagene Verlängerung der Frist zur Gesuchseinreichung um weitere zwölf Monate ist in der Praxis gerechtfertigt. Es ist möglich, dass die Jugendlichen für die Lehrstellensuche mehr als zwölf Monate benötigen.
Mit der vorgeschlagenen Frist soll vermieden werden, dass die Jugendlichen zu lange mit der Lehrstellensuche zuwarten. Für Schweizerinnen und Schweizer wie auch für Ausländerinnen und Ausländer beginnt die Lehrstellensuche in der Regel mindestens ein Jahr, je nach Beruf sogar zwei Jahre vor Abschluss der obligatorischen Schule. So ist gewährleistet, dass die Lehrstelle sofort nach dem Schulabschluss angetreten werden kann. Da Ausländerinnen und Ausländer erfahrungsgemäss oft mehr Schwierigkeiten haben, eine Lehrstelle zu finden, liegt eine möglichst frühe Lehrstellensuche in ihrem eigenen Interesse.