Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Für Sans-Papiers legt Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG keine Mindestaufenthaltsdauer vor der Einreichung des Härtefallgesuchs fest. Auch die Artikel 30a und 31 VZAE sehen keine Mindestaufenthaltsdauer vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) und des Bundesgerichts (BGer) hat jedoch gewisse Kriterien festgelegt (vgl. BGE 123 II 125, Urteile BVGer F-7082/2017 E. 5.5 und 5.6 sowie F-2204/2020 E. 6.4 ff.). Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist demnach ein wichtiges Element zur Beurteilung von Härtefallgesuchen, die im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände zu erfolgen hat. Gemäss Rechtsprechung ist auch das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreise und der vorgesehenen Ausreise zu berücksichtigen. Eine hohe Integration der Kinder wird grundsätzlich angenommen, wenn sie ihre Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 123 II 125). Gemäss Praxis der kantonalen Behörden und des SEM gilt als Richtwert für Familien mit schulpflichtigen Kindern eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren. Bei Alleinstehenden, kinderlosen Paaren und Paaren mit noch nicht schulpflichtigen Kindern wird eine längere Aufenthaltsdauer vorausgesetzt.
Der Artikel 30a VZAE ist seit dem 1. Februar 2013 in Kraft. Er wurde im Rahmen der Umsetzung der Motion Barthassat 08.3616 «Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen» eingeführt und legt die spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine berufliche Grundbildung von jugendlichen Sans-Papiers und Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch fest: Sie müssen während mindestens fünf Jahren ununterbrochen die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben (die Teilnahme an Brückenangeboten wird angerechnet), das Gesuch des Arbeitgebers liegt vor, die Lohn- und Arbeitsbedingungen werden eingehalten, die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG sind erfüllt und die Identität wird offen gelegt.
Die übrigen Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch und Sans-Papiers, namentlich auch Jugendliche, die eine tertiäre Ausbildung (ohne Erwerbstätigkeit) anstreben, müssen die Voraussetzungen von Artikel 31 VZAE erfüllen. Diese entsprechen weitgehend den Voraussetzungen von Artikel 30a VZAE.
Wenn der Kanton den Aufenthalt einer ausländischen Person in einem Härtefall regeln möchte, muss er seinen Entscheid dem SEM zur Zustimmung unterbreiten (Art. 14 Abs. 2 AsylG oder Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V. mit Art. 99 AIG und Art. 5 der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1). Das SEM erlässt eine Verfügung, die beim BVGer angefochten werden kann.
Wortlaut der Motion und geprüfte Umsetzungsvarianten
In der Motion wird vorgeschlagen, folgende Gesetzesänderungen zu prüfen:
− Die Dauer des bisherigen Aufenthalts wird von fünf auf zwei Jahre herabgesetzt.
− Die Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs in der Schweiz wird von fünf auf zwei Jahre herabgesetzt oder es wird auf diese Voraussetzung ganz verzichtet.
− Gesuche um Aufenthaltsbewilligung können anonym eingereicht werden.
Gemäss der Begründung der Motion sollen die Integrationskriterien weiterhin gelten und die Voraussetzung bestehen bleiben, dass Arbeitgebende die Anstellung eines potenziellen Lehrlings im Einzelfall prüfen.
Es wurden daher folgende Varianten zur Umsetzung der Motion SPK-N 22.3392 geprüft und verworfen: