Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten
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2 Die beantragte Neuregelung
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung an jugendliche Sans-Papiers und Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch, die in der Schweiz eine berufliche Grundbildung absolvieren möchten, sollen gelockert werden. Gemäss der Vorlage soll die Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs in der Schweiz von fünf auf zwei Jahre herabgesetzt und die anschliessende Frist zur Einreichung des Härtefallgesuchs im Hinblick auf eine berufliche Grundbildung von einem auf zwei Jahre erhöht werden. Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen, die sich aus dem AsylG (Art. 14 Abs. 2 AsylG), dem AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) und der VZAE (Art. 30a Abs. 1 Bst. b–f und Abs. 2–3 VZAE) ergeben, bleiben unverändert.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Allgemeines
Entscheiden sich jugendliche Sans-Papiers nach der obligatorischen Schulzeit für eine berufliche Grundbildung, stellt das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung ein Hindernis für den Abschluss eines Lehrvertrags dar. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Weil die Lehre als Erwerbstätigkeit gilt (Art. 1a Abs. 2 VZAE), haben jugendliche Sans-Papiers wegen der fehlenden Aufenthaltsregelung keinen Zugang zu dieser Ausbildung. Der Arbeitgeber macht sich andernfalls wegen der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung strafbar (Art. 117 AIG).
Entscheiden sich jugendliche Sans-Papiers hingegen für eine höhere Ausbildung, stellt die fehlende Aufenthaltsbewilligung bei der Zulassung grundsätzlich kein Hindernis dar, weil keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
Mit der Annahme der Motion Barthassat 08.3616 «Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen» im Jahr 2010 beauftragte das Parlament den Bundesrat, die geltenden Rechtsvorschriften für die Behandlung von Härtefällen zu ergänzen und so die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an jugendliche Sans-Papiers oder Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch zu präzisieren, die eine berufliche Grundbildung absolvieren möchten. Der vom Bundesrat beschlossene Artikel 30a VZAE trat am 1. Februar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Härtefallbewilligung gemäss den Kriterien nach Artikel 31 VZAE zu erteilen. Diese Regelung gilt sowohl für schwerwiegende persönliche Härtefälle aus dem Ausländerbereich (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG) als auch aus dem Asylbereich (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Personen mit einer Härtefallbewilligung kann eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Bedingungen von Artikel 31 Absätze 3 und 4 VZAE erfüllt sind.
Mit Artikel 30a VZAE wurde der bestehende Rechtsrahmen ergänzt. Er enthält besondere Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt, die eine berufliche Erstausbildung absolvieren möchten. Die Betroffenen können so auch die Erfolgschance eines Gesuchs um die Erteilung einer Härtefallbewilligung besser einschätzen. Diese Bestimmung gilt sowohl für Sans-Papiers als auch für Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch.