Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/41: Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur, der Systemaufgaben in diesem Bereich und zu Investitionsbeiträgen an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 · 67 Seiten
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Insbesondere im Meter- und Spezialspurbereich fehlen die Grundlagen für eine optimierte Abstimmung von technischen Massnahmen am Fahrzeug und der Fahrbahn. RAILplus übernimmt als Systemführerin die Aufgabe, das fehlende Wissen zu erarbeiten und den ISB zugänglich zu machen.
Lärm
Mit der neuen Systemaufgabe Lärm verfolgt das BAV das Ziel, qualitativ hochwertige, einheitliche Datengrundlagen zur Lärmbelastung bereitzustellen. Der Emissionskataster als Teil des Lärmbelastungskatasters wurde bereits bisher im Rahmen der Lärmsanierung von der SBB erstellt. SBB soll daher auch die neue Systemführerschaft übernehmen und die zentrale Datenaufbereitung für andere ISB sicherstellen. Das Monitoring Eisenbahnlärm als messtechnische Ergänzung und Plausibilisierung wird neu Teil dieser Aufgabe. Die SBB kann so die bewährte Datenbereitstellung fortführen und mit den Messungen ergänzen. Das Bundesamt für Umwelt BAFU als Fachbehörde des Bundes wird in den Gremien vertreten sein.
1.7 Finanzierung über den Bahninfrastrukturfonds
1.7.1 Bahninfrastrukturfonds ist ein unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung
Der Betrieb, der Substanzerhalt, die Systemaufgaben und der Ausbau der Bahninfrastruktur werden nach Artikel 87a Absatz 2 BV ab dem 1. Januar 2016 ausschliesslich über den BIF finanziert. Hierzu werden dem Fonds zweckgebundene Einnahmen sowie Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zugewiesen.
Der BIF hat vorrangig den Bedarf für Betrieb und Substanzerhalt sicherzustellen. Für die Entnahmen aus dem Fonds bewilligt die Bundesversammlung alle vier Jahre einen Zahlungsrahmen. In darauf abgestimmten, vierjährigen Leistungsvereinbarungen werden die zu erreichenden Ziele und die dafür vom Bund den ISB gewährten Mittel verbindlich festgelegt.
Da der BIF sich nicht verschulden darf, bildet er eine angemessene Reserve, um Schwankungen bei den Einlagen auffangen zu können. Damit soll das Risiko von Verzögerungen bei baureifen Ausbauvorhaben minimiert werden.
Die Funktionsweise und die Verfahren des Fonds sind im BIFG festgelegt. Der BIF hat die Form eines rechtlich unselbstständigen Fonds mit eigener Rechnung. Er besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Investitionsrechnung und einer Bilanz.
1.7.2 Mitteleinspeisungen in den BIF
Die Höhe der vorgesehenen Finanzmittel, die dem BIF zugewiesen werden, ist in der BV und im EBG festgelegt. Einzig bei der Einlage aus der LSVA verfügt der Bundesrat bzw. das Parlament (ohne Gesetzesänderung) über einen gewissen Handlungsspielraum, da diese als Maximalbetrag ausgestaltet ist.