Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/41: Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur, der Systemaufgaben in diesem Bereich und zu Investitionsbeiträgen an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 · 67 Seiten
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zur Bereinigung des Haushalts in den Finanzplanjahren getroffen. Eine von den Massnahmen betrifft die LSVA-Einlagen, die in den Jahren 2025 bis 2027 jährlich um 150 Millionen Franken gekürzt wurden. Dies reduziert die BIF-Liquidität um insgesamt 225 Millionen; die Hälfte der LSVA-Einlage muss für die gesetzliche Rückzahlung der Bevorschussung verwendet werden, dessen vollständige Rückzahlung sich damit um maximal ein Jahr verlängert.
Der vorhersehbare Mittelbedarf für den Betrieb und Substanzerhalt kann dank dem Fonds und gemäss aktueller BIF-Planung finanziert werden, ohne dass die Umsetzung der laufenden und geplanten Ausbauprojekte gefährdet wäre. Die Folgekosten der Ausbauprojekte sind auf rund 30 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Der Schlüssel zur Berechnung der einzelnen kantonalen Beteiligungen an der Einlage nach Artikel 57 EBG (Kantonsbeitrag) ist in Artikel 23 KPFV geregelt. Die Indexierung des Kantonsbeitrags ist im Artikel 57 Absatz 1bisEBG festgelegt.
1.8 Finanzierung privater Güterverkehrsanlagen
1.8.1 Grundsätze der Finanzierung privater Güterverkehrsanlagen
Unter privaten Güterverkehrsanlagen werden Anschlussgleise und Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) verstanden. Diese sind nicht Teil der Bahninfrastruktur im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 EBG. Sie unterstehen insbesondere nicht dem Netzzugang gemäss Artikel 9a EBG und werden nicht über den BIF finanziert.
Die Infrastrukturbetreiberin trägt bei der Anbindung der privaten Güterverkehrsanlagen die Kosten der Anpassung und des Ausbaus ihrer Anlagen, die durch den Anschluss verursacht werden, einschliesslich der Anschlussvorrichtung (Art. 18 GüTG). Dazu zählen Anlagen zum Annehmen und Formieren von Zügen (Art. 62 EBG). Im Sinne von Artikel 5 KPFV dienen diese Investitionen nicht zur Erhöhung der Kapazität, sondern zur Bewältigung der Nachfrageentwicklung ohne zusätzliche Zugskilometer bzw. Trassen im Gütertransport und sind entsprechend dem Substanzerhalt zuzuordnen.
Der Bund kann Investitionsbeiträge an den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen und von Anschlussgleisen leisten (Art. 8 GüTG). Der Investitionsbeitrag des Bundes darf grundsätzlich 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Bei Projekten von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung kann er auf höchstens 80 Prozent erhöht werden. Bei der Gewährung und der Bemessung der Beiträge werden verkehrs-, energie- und umweltpolitische Ziele, wirtschaftliche Kriterien, die Vorteile Dritter und insbesondere das Konzept für den Gütertransport auf der Schiene angemessen berücksichtigt. Die Gewährung der Beiträge wird mit Auflagen verbunden; insbesondere sollen damit die Erreichung der geplanten Transport- und Umschlagsmengen sowie ein diskriminierungsfreier Zugang zu den KV-Umschlagsanlagen sichergestellt werden. Für den Fall, dass die angestrebten Mengenziele für die Anlagen nicht erreicht werden sollten, können die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurückgefordert werden.