Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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Es sollen daher vermehrt Daten aus bereits bestehenden Quellen wie Datensammlungen und/oder Registern verwendet werden. Dank der digitalen Transformation müssen Unternehmen und Personen bestimmte Daten, sofern diese harmonisiert sind, der Verwaltung nur noch einmal liefern (Once-Only-Prinzip). Zudem können mit der gemeinsamen Datenbewirtschaftung und -verwendung Fehler vermieden und der administrative Aufwand reduziert werden.

Diese Bundesratsbeschlüsse können dank der vorliegenden Verordnung und der neuen Verordnung zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAV) umgesetzt werden. Die erste Verordnung regelt die Mehrfachnutzung im System der Bundesstatistik. Die EMBAV schafft die Grundlage für die Umsetzung der Mehrfachnutzung der Daten in allen Bereichen der Bundesverwaltung. In beiden Fällen ist das BFS das zuständige Organ.

Um die Mehrfachnutzung von Daten zu fördern, wird ein Datenkatalog eingeführt, in dem ersichtlich ist, wo welche Daten in welcher Qualität gehalten werden. Die «technische» Interoperabilitätsplattform I14Y-IOP enthält die notwendigen Werkzeuge und Instrumente für die Harmonisierung und Standardisierung der Metadaten und die entsprechenden Kataloge.

Zwar erteilt die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht die allgemeine Kompetenz, den Kantonen vorzuschreiben, wie sie das E-Government handhaben und ihre Daten bewirtschaften müssen. Im Bereich der öffentlichen Statistik ist der Bund jedoch ermächtigt, Vorschriften über die Harmonisierung und Führung kantonaler und kommunaler Register zu erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten (Art. 65 Abs. 2 BV). Von dieser Kompetenz hat der Bund mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) Gebrauch gemacht. Er wird zudem den Bedarf neuer formeller Rechtsgrundlagen prüfen, um die Harmonisierung weiterer amtlicher Register der Kantone und Gemeinden sicherzustellen. Für eine organisierte und effiziente Nutzung der Daten müssen jedoch alle Verwaltungsebenen eng zusammenarbeiten. Bis formelle Rechtsgrundlagen vorliegen, kann auf öffentlichrechtliche Vereinbarungen zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen abgestützt werden.

Koordination in den verschiedenen Bereichen

- Statistik: Alle Verwaltungseinheiten und anderen für eine Erhebung oder Befragung zuständigen Organisationen müssen gemäss der Botschaft zu einem Bundesstatistikgesetz das Kriterium einer Statistikstelle erfüllen. Dazu muss sich die Organisation entweder ausschliesslich mit Statistik oder Forschung befassen oder eine Statistikstelle, die sich ausschliesslich mit Statistik oder Forschung befasst, einrichten. In der vorliegenden Verordnung wurde diese Anforderung den konkreten organisatorischen Gegebenheiten in der Bundesverwaltung angepasst. Es muss nicht zwingend eine ganze Statistikstelle ausgelagert werden aber zumindest die erforderliche Unabhängigkeit von Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben absolut sichergestellt werden. Zudem haben sich sämtliche Statistikproduzenten, auch wenn sie keine dem BStatG unterstellten Erhebungen oder Befragungen durchführen, an die Grundsätze der öffentlichen Statistik wie Unabhängigkeit, Neutralität und Objektivität zu halten. Die verschiedenen Partner