Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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2 Vergleich mit dem ausländischen, insbesondere europäischen Recht

Der Entwurf ist mit dem europäischen Recht und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik vom 26. Oktober 2004 (SR 0.431.026.81) vereinbar.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Titel

Der Titel wurde gekürzt und macht deutlich, dass es sich um die (nunmehr) einzige Verordnung zum Bundesstatistikgesetz handelt. Da die Datenbearbeitung zu statistischen Zwecken eng mit der konkreten Organisation der Bundesstatistik verbunden ist, und beide ganz konkret und ausschliesslich die öffentliche Statistik des Bundes regeln, liegt es auf der Hand, die beiden Verordnungen unter diesem kurzen und prägnanten Titel zu fusionieren.

3.2 Ingress

Für die neue Verordnung wird der Ingress der aktuellen Statistikerhebungsverordnung übernommen und insbesondere mit Artikel 2 Absatz 3 BStatG ergänzt.

Artikel 2 Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, Körperschaften und Anstalten des Bundes sowie weitere statistikproduzierende Institutionen dem Gesetz zu unterstellen.

Im Ingress wird zudem auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) verwiesen. Dieser schafft die gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Daten des Bundes nach den Open-Government-Data-Kriterien (OGD-Kriterien) und räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Ausnahmen vom OGD-Prinzip festzulegen.

3.3 1. Kapitel (Art. 1–3): Allgemeine Bestimmungen

Das erste Kapitel vereint die allgemeinen Bestimmungen der beiden alten Verordnungen über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes einerseits und die Organisation der Bundesstatistik andererseits, die aufgrund der etwas weiter gefassten neuen Aufgaben des BFS ergänzt wurden. Die Datenbeschaffung für die Bundesstatistik wird ganz allgemein (nicht nur die vom Bundesrat anzuordnenden Erhebungen und Befragungen) geregelt (Art. 1 Bst. a Ziff. 3) und die Dienstleistungen im Bereich der öffentlichen Statistik, insbesondere diejenigen, die das BFS erbringt, werden etwas weiter gefasst, um den Aufgaben und der Rolle des neuen Kompetenzzentrums für Datenwissenschaft (DSCC) Rechnung zu tragen (Art. 1 Bst. b). So wird namentlich grundsätzlich von Dienstleistungen bzw. Aufgaben zu nicht personenbezogenen Zwecken gesprochen, unter die insbesondere die Statistik aber auch die Forschung, Planung und weitere Aufgaben fallen, die mangels Identifizierungsmöglichkeit keine Vollzugsmassnahmen mit direktem Personenbezug erlauben.