Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
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Der Anwendungsbereich ist in Artikel 2 definiert. Die Verordnung gilt sowohl für die Bundestatistikproduzenten als auch für die dem BStatG teilweise unterstellten, in Anhang 1 aufgeführten Institutionen. Die auf diese Institutionen anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung sind in Artikel 3 aufgelistet.
In Artikel 3 Absatz 1 wurde der Buchstabe i hinzugefügt. Gemäss Artikel 14a BStatG darf nur das BFS Daten zu statistischen Zwecken verknüpfen. Absatz 2 wurde neu formuliert, um zu präzisieren, welche der in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen des BStatG auf die Schweizerische Nationalbank (SNB) anwendbar sind, ungeachtet der Tatsache, dass die SNB mit dem Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (NBG; SR 951.11). über eigene gesetzliche Grundlagen verfügt.
Nicht unter diese Ausnahme spezieller Bestimmungen fallen hingegen sämtliche statistischen Arbeiten, die vom Bundesrat angeordnet wurden. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BStatG gilt dieses Gesetz für alle statistischen Arbeiten, die der Bundesrat anordnet, auch wenn sie von einer nur teilweise dem Gesetz unterstellten Institution durchgeführt werden.
3.4 2. Kapitel (Art. 4-49): Bearbeitung der Daten zu statistischen Zwecken
3.4.1 1. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
Art. 4 Statistikproduzenten des Bundes
Aufgrund der Fusion der beiden Verordnungen über die Organisation der Bundesstatistik und die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes können die Erhebungsstellen und die Statistikproduzenten hier in ein und demselben Artikel definiert werden. Statistikproduzenten sind sämtliche Verwaltungseinheiten oder dem BStatG unterstellte Körperschaften, Anstalten oder juristische Personen, die statistische Arbeiten mit irgendwelchen Daten, namentlich ihren eigenen Verwaltungsdaten, durchführen und die Ergebnisse anderen zugänglich machen (vgl. Botschaft zum Bundesstatistikgesetz, BBl 1992 I 373, 419). Erhebungsstellen (Abs. 2) sind (dieselben) Verwaltungseinheiten, die nicht nur mit ihren eigenen Verwaltungsdaten statistische Arbeiten machen, sondern die Daten gestützt auf Artikel 4 Absätze 1–3 BStatG beschaffen und entsprechend gemäss Artikel 5 BStatG im Anhang 2 als zuständiges Organ bezeichnet sind. Absatz 2 nimmt das Erfordernis von Artikel 11 Absatz 2 BStatG auf und hält transparent auf Verordnungsstufe fest, dass als Erhebungsstelle bzw. zuständiges Organ nur Stellen in Frage kommen, die zumindest die erforderliche Unabhängigkeit von Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben sicherstellen können, insbesondere indem sie die Prozesse klar trennen. Nur so kann das Statistikgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 BStatG) gewahrt und die erhobenen Daten ausschliesslich im Bereich der öffentlichen Statistik bearbeitet werden. Artikel 11 Absatz 2 BStatG hält fest, dass Erhebungsstellen, die nicht ausschliesslich Statistik oder Forschung betreiben, für ihre statistischen Arbeiten eine oder mehrere Statistikstellen zu bezeichnen haben. Die Anforderungen an solche Statistikstellen werden in der Botschaft näher beschrieben: "Alle Verwaltungseinheiten und übrige dem Gesetz unterstellten Organisationen, die als Erhebungsstelle tätig sind, müssen nun gemäss Absatz 2 als Statistikstelle ausgestaltet sein, d. h. dass sie entweder ausschliesslich für Statistik und/ oder Forschung tätig sind (wie die Eidg. Forschungsstelle für Wald, Schnee und Landschft WSL) oder aber eine (oder im Ausnahmefall