Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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sind im Gremium Fedestat (Statistikproduzenten des Bundes) vertreten. Auf Kantons- und Gemeindeebene übernimmt Regiostat diese Rolle.

- Terminologie: Unter Datenmanagement ist die Planung, Standardisierung, Auswertung und Bereitstellung zuverlässiger und wiederverwendbarer Daten zu verstehen. Die Verwaltungseinheiten müssen ihre eigenen Daten demnach so bewirtschaften, dass die Interoperabilität und Mehrfachnutzung gewährleistet sind.

Gliederung

Die neue Verordnung besteht aus drei Kapiteln, die in Abschnitte unterteilt sind, sowie aus drei Anhängen:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

2. Kapitel Bearbeitung der Daten zu statistischen Zwecken

1. Abschnitt Allgemeine Grundsätze

2. Abschnitt Koordination

3. Abschnitt Datenbeschaffung zu statistischen Zwecken

4. Abschnitt Datenaufbereitung und Qualitätskontrolle der beschafften Daten

5. Abschnitt Pseudonymisierung, Anonymisierung und Vernichtung

6. Abschnitt Datenverknüpfung

7. Abschnitt Neue Methoden zur Datenbearbeitung für statistische Zwecke

8. Abschnitt Datenaufbewahrung, Datenschutz und Datensicherheit

9. Abschnitt Bekanntgabe von Daten und übrige statistische Dienstleistungen

10. Abschnitt Gebühren

11. Abschnitt Stichprobenregister

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Anhang 1: Liste der dem BStatG teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten

und anderen juristischen Personen

Anhang 2: Liste der Datenbeschaffungen nach Thema

Anhang 3: Änderung anderer Erlasse

1.2 Geprüfte Varianten und vorgeschlagene Lösung

In der Ämterkonsultation haben mehrere Ämter in ihrer Stellungnahme beantragt, die Bestimmungen über die neuen Koordinationsaufgaben des BFS zur Standardisierung und Harmonisierung der Metadaten der Bundesverwaltung – Aufgaben, die über die Kernaufgaben der öffentlichen Statistik hinausgehen – in der Verordnung über die digitale Transformation und die Informatik (VDTI; SR 172.010.58) oder im Entwurf der neuen Verordnung zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung der Behördenaufgaben (EMBAV) zu regeln. Auch wenn das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) es für effizienter hielt, dies in einer Verordnung im Zustän-