Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 14 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Am 25. November 2020 hat der Bundesrat das Bundesamt für Statistik (BFS) beauftragt, eine Teilrevision der Statistikerhebungsverordnung vorzunehmen, um die Mehrfachnutzung von Daten im Rahmen der Bundesstatistik rechtlich zu verankern, sowie die Rollen und Aufgaben für ihre Umsetzung mit einer Teilrevision der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik festzulegen.
Am 27. September 2019 hatte der Bundesrat das BFS bereits damit beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI) der Bundeskanzlei (BK) und weiteren departementsübergreifenden Koordinationsgremien die für die Standardisierung und Harmonisierung der Daten nötigen Instrumente (Metadaten-System, Datenkatalog) zu entwickeln und auszuarbeiten. Am 10. Dezember 2021 präzisierte der Bundesrat die Aufgabenteilung zwischen dem BFS und der DTI der BK.
Ebenfalls am 27. September 2019 trug der Bundesrat dem BFS auf, die Prozesse, Rollen und Verantwortlichkeiten zur Führung und Steuerung der Interoperabilitätsplattform zu definieren. Da diese Aufgaben eng mit der Datenharmonisierung im Statistikbereich verknüpft sind, waren sie ursprünglich ebenfalls in dieser Verordnung vorgesehen. Angesichts der Ergebnisse der Ämterkonsultation wurden die entsprechenden Bestimmungen in die neue Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAV; SR 172.019.1), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, integriert.
1.2 Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik und Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes
Die Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik (SR 431.011) und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) werden aufgehoben und durch die neue Verordnung über die Bundesstatistik (Bundestatistikverordnung, BStatV) ersetzt. Diese gibt einen Gesamtüberblick über den Prozess der Datenbearbeitung für nicht-personenbezogene Zwecke sowie die Organisation des Schweizer Statistiksystems. Die Tätigkeiten des Bundesamtes für Statistik (BFS) und der öffentlichen Statistikstellen (Bund, Kantone, Gemeinden) werden in einem einzigen Text zusammengefasst, wodurch die Bevölkerung besser informiert wird.
Die Zusammenführung in einer einzigen Verordnung erhöht die Transparenz der Datenbeschaffung und -bearbeitung sowie der Struktur des Bundesstatistiksystems. Die Vorschrift von Artikel 1 Buchstabe c des Bundesstatistikgesetzes (BstatG; SR 431.01), die Bundesstatistik gut zu organisieren, erhält dadurch mehr Gewicht. Die neue Verordnung soll zudem eine moderne gesetzliche Grundlage bieten, die die Koordination zwischen den Parteien sicherstellt und die Rollen des BFS – als zentrales Organ – und der übrigen Partner im Statistiksystem des Bundes definiert.
Zudem vermittelt die neue Verordnung eine Gesamtsicht der Tätigkeiten des BFS. Dies ist insofern relevant, als das BFS namentlich im Bereich der Datenwissenschaft und der künstlichen Intelligenz neue Leistungen anbietet. Diese Leistungen sind in Artikel 10 der Organisationsverordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (OV-EDI; SR 172.212.1) beschrieben.
2 Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden
Die Liste der Kantone, politischen Parteien, Dachverbände sowie weiterer interessierter Kreise, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, befindet sich im Anhang. Die Stellungnahmen, auch die von Privatpersonen, sind hier veröffentlicht:
https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2023/43/cons_1