Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 14 Seiten
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Stellen genannt werden. Damit soll klargestellt werden, dass die Kantone ihre Daten auch bei Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bekanntgeben dürfen. Zudem lehnt ZH die unterjährige Erhebung für die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen ab, da diese für die Gemeinden mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden ist.
Die Kantone brachten zudem folgende Bemerkungen an: AG verlangt, dass die strukturierten und harmonisierten Daten auch kantonalen Stellen zugänglich gemacht werden sollen, wenn sie in die Erhebung der Daten involviert sind. Gemäss BL soll ausgewiesen werden, welche Datensätze erst nach 100 Jahren anonymisiert werden. Ausserdem müsste geklärt werden, was bei einem Datenleck geschieht, da dieses zu einem Reputationsschaden führen könnte, besonders, wenn die Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen betroffen ist. FR fragt, ob der Erhalt der Daten ohne Aufstockung der Stichprobe die Regel wird. Nach Ansicht von GR sollen die Grundsätze der Charta für alle Statistikproduzenten verpflichtend sein. Für LU stimmen der Entwurf und der Bericht in Bezug auf die Vernichtung von Erhebungs- und Befragungsunterlagen nicht überein. SO findet, dass klar vermerkt werden soll, für welche Artikel Gebühren verlangt werden können. SG beantragt, die besonderen Bestimmungen zur Veröffentlichung von STATENT-Daten wieder in die neue Bundesverordnung aufzunehmen. TI weist darauf hin, dass die italienische Fassung Fehler enthält. VD vermutet, dass die Anonymisierung der Daten und die Vernichtung von personenidentifizierenden Daten verwechselt wurden. VS fordert, dass die kantonalen Statistikstellen als Miteigentümer der Daten behandelt werden. TG lehnt zusätzliche Kosten, die den Kantonen durch die neue Verordnung entstehen, ab. ZH möchte, dass in den technischen Weisungen auf gemeinsam erarbeitete Standards verwiesen wird.
Stellungnahmen zur Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen (08.13) (Kantone, FDK und SSK)
AG, GR, NE, NW, SG, SH, UR und ZH befürworten die Einführung der Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen (08.13) so wie in Anhang 2 BStatV vorgesehen. Zum einen stehe sie im Einklang mit der Mehrfachnutzung von Daten, zum anderen seien die damit erhobenen Daten relevant für politische und soziale Fragen. Nach Ansicht der FDK sowie von GE, GL, JU, OW und TI verfügt der Bund über keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Alle können aber nachvollziehen, dass der Bundesrat (BR) an seiner rechtlichen Beurteilung vom April 2023 festhält, die zugunsten einer Aufnahme der Erhebung in die neue Verordnung ausfällt. AI, BS, FR, GR, LU, NW, SH, SO, die SSK und UR äussern lediglich Zweifel an den vorgebrachten Rechtsgrundlagen. Einzig der Kanton VD hält den Entscheid des BR für inakzeptabel und fordert eine formellgesetzliche Grundlage. Er hinterfragt auch die für ihn nicht stichhaltige Interessenabwägung.
Unabhängig davon, ob die Rechtsgrundlagen ausreichend sind oder nicht, verlangen AI, die FDK, FR, GE, GL, LU, NW, OW und TI, dass dem Datenschutz und der Datensicherheit sowie dem Steuergeheimnis besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Für AI, die FDK, FR, GR, NW, SH, SO und die SSK sind die Befugnisse der ESTV bzw. des BFS (je nach Zuständigkeit) im Hinblick auf das Steuergeheimnis detailliert zu regeln. GR plädiert dafür, dass die entsprechenden Konzepte zur Prüfung vorgelegt werden.
Aus Sicht von FR, GR und JU darf eine Datenlieferungspflicht nicht dazu führen, dass die Kantone für rein statistische Zwecke zu organisatorischen oder prozessualen Veränderungen in ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet werden.
Gemäss AG, BL und NE soll das BFS als Kompetenzzentrum für die Datenbearbeitung für diese Erhebung zuständig sein. NE verlangt, dass die Haftung des BFS im Falle eines Datenlecks oder eines Verstosses gegen das DSG ausdrücklich vermerkt wird. BL hält es hingegen für sinnvoll, wenn die ESTV aufgrund ihrer steuerspezifischen Sachkenntnisse das BFS bei der Erarbeitung und Weiterentwicklung des Erhebungskonzepts der Steuerdatenerhebung berät. AI, die FDK, GR, JU, NW, SH und die SSK vertreten die Meinung, dass das BFS für neue, auf diesen Daten basierende Statistiken mit der ESTV Rücksprache halten muss, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.
Demgegenüber bevorzugen AR, AI, BS, BE, die FDK, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, die SSK, VS, TG, UR, ZG und ZH die ESTV als verantwortliche Stelle für die Steuerdatenerhebung, insbesondere aufgrund ihrer steuerspezifischen Sachkenntnisse. Während für SG beide Lösungen infrage kommen, sofern die öffentlichen kantonalen Statistikstellen einen gesicherten Zugang zum Datenpool erhalten,