Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 14 Seiten
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sind TI und GE der Meinung, dass keine der beiden Lösungen in Betracht gezogen werden kann. GE fügt jedoch an, dass die ESTV zuständig sein sollte, falls der BR die Rechtsgrundlage als ausreichend beurteilt. FR, GE, GR, TI, UR und ZG befinden, dass die Daten nur anonymisiert geliefert werden dürfen. Sollte dies nicht möglich sein, ist nach Ansicht von FR, GR und ZH aus Sicherheitsgründen von einer zentralen Datenhaltung abzusehen. Für AI, BS, die FDK, die SSK, FR, GL, LU, NW, SH und SO sollte sichergestellt werden, dass die Daten anonymisiert gespeichert und bei einer einzigen Stelle aufbewahrt werden. GR und ZH fragen sich, ob für statistische Zwecke notwendige, nicht anonymisierte Daten bei Bedarf bei der zuständigen kantonalen Verwaltung abgerufen, verknüpft und anschliessend in anonymisierter Form auf Bundesebene gespeichert werden könnten. Für AG und ZH stellt sich die Frage, ob sich die Steuerdaten aufgrund der Persönlichkeitsprofile, die sich aus der Vielzahl der im Lauf der Jahre erhobenen Merkmale ergeben, vollständig anonymisieren lassen.
ZG spricht sich gegen eine Verknüpfung der Steuerdaten mit anderen Datenbeständen der ESTV und des BFS aus. Nach Ansicht des VS benötigt das BFS für Verknüpfungen mit anderen Datenquellen lediglich die AHV-Nummer.
AI, BS, GL, GR, LU, NW, SH, SO und die SSK sind zudem der Ansicht, dass eine Datenweitergabe an andere Behörden oder Institutionen insbesondere aus Datenschutz- und Interpretationsgründen ausgeschlossen werden soll. AG und ZH stimmen einer Datenweitergabe an Dritte zu, aber nur in vollständig anonymisierter Form gemäss Art. 19 BStatV. ZH nimmt dabei allerdings kantonale und kommunale Statistikstellen aus. Diese sollen im Sinne der Mehrfachnutzung auch nicht anonymisierte Daten erhalten können.
Gemäss AI, BS, der FDK, FR, GL, GR, JU, LU, NW, SH, SO und der SSK ist zu klären, wie lange die ESTV und das BFS (anonymisierte) Daten aufbewahren dürfen. Für BL soll die Aufbewahrung allfällig nicht anonymisierter Daten auf das notwendigste Mass reduziert werden und diese Daten sollen wenn immer möglich nur bei einer einzigen Bundesstelle verfügbar sein.
AI, BE, BS, die FDK, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO, die SSK und VS stimmen überein, dass eine einheitliche, standardisierte Lösung der Datenlieferung notwendig ist. Die meisten plädieren hierzu für den eCH-Standard. AI, die FDK, LU, NW und SO fügen jedoch an, dass die Verwendung des eCH-Standards für die Kantone Mehraufwand verursacht. JU sieht vor allem bei der jährlichen Datenbeschaffung erhebliche Mehrarbeit für die kantonalen Steuerbehörden. TI verlangt eine angemessene Kostenübernahme durch die Bundesverwaltung. AI, BS, die FDK, FR, GL, GR, LU, NW, SH, SO, die SSK, UR und VS erwähnen, dass den Kantonen für die Umsetzung der neuen Erhebung eine ausreichende Frist eingeräumt werden sollte. ZG spricht von einer Frist von mindestens zwei Jahren. Wann die erste Datenlieferung erstmals erfolgen soll, wäre gemäss AI, BS, der FDK, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO und der SSK separat zu regeln.
AI, AR, BS, die FDK, GL, GR, LU, NW, SH, SO, die SSK und ZH wünschen, dass analog zum erläuternden Bericht der BStatV (Anhang 2, Erhebung 08.13) unter «Gegenstand» bei den Informationen zu den Steuerbeträgen der Hinweis «falls verfügbar» hinzugefügt wird. VS ist der Ansicht, dass die Daten der Anhänge nicht zu liefern sein sollten.
Ebenfalls zu Anhang 2 der neuen Verordnung schlägt BL vor, den fachlichen Einbezug der ESTV unter «Besondere Bestimmungen» wie folgt zu präzisieren: «Die ESTV berät das BFS fachlich bei der Erarbeitung und Weiterentwicklung des Erhebungskonzepts der Steuerdatenerhebung.» AR hält die Ausdrücke T2 und T4 unter «Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung» für unklar und wünscht eine Präzisierung. AG fordert eine Präzisierung der Datenübermittlung zwischen der ESTV und dem BFS und befindet, dass die Angabe der Statistiken, für die die Daten beschafft werden, für eine zusätzliche Klärung sorgen würde.
4 Stellungnahmen der in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien
Die SVP begrüsst die Vereinfachung und die Transparenz der neuen Verordnung. In Bezug auf die geplante Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen ist sie der Ansicht, dass der Bund nicht über die nötige Rechtsgrundlage verfügt und ein Konflikt mit dem Steuergeheimnis besteht, weshalb sie den