Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 14 Seiten

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Für BS, den Datenschutzbeauftragten von BS, LU, SO und ZH sollte präzisiert werden, dass die zuständigen Organe nicht nur die Verantwortung für die Datenbeschaffung tragen, sondern auch für die Bearbeitung der betroffenen Personendaten als solche. Laut BS und seinem Datenschutzbeauftragten muss sonst davon ausgegangen werden, dass der Bund die alleinige Verantwortung trägt.

VS und TI sind der Meinung, dass die Daten des Stichprobenregisters den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden für deren eigene Erhebungen zur Verfügung gestellt werden sollen.

Für den Datenschutzbeauftragten von BS sowie LU und SO ist es fraglich, ob die Erhebung der AHVN erforderlich ist. Sie begründen ihre Haltung damit, dass die AHVN durch einen Identifikator ersetzt wird. Dies sei ein weiterer Grund, der gegen die Verwendung der AHVN spreche.

Was die Steckbriefe angeht, so sollen sie nach Ansicht von BL, NW, OW, SO, ZG und ZH im eCH-Standard veröffentlicht werden.

AG, BS, LU, VS und ZH bedauern, dass den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden keine Einzeldaten mehr weitergegeben werden dürfen. Sie wünschen, dass der Artikel so angepasst wird, dass eine solche Weitergabe wieder möglich ist. ZH hält fest, dass der neue Artikel ohne diese Änderungen nicht mit den Artikeln 19 Absatz 2 und 14a Absatz 2 BStatG vereinbar ist. Für ZG sollten den Statistikstellen von Kantonen und Gemeinden auch Personendaten wie die AHVN oder die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) für statistische Arbeiten weitergegeben werden dürfen. VD kritisiert die mangelnde Klarheit der Bedingungen für die Weitergabe.

BS und GE wünschen, dass die Kantone und Gemeinden Daten verknüpfen dürfen. Gemäss GE müsste dies zumindest für die Kantone mit eigenem Statistikamt, die die Charta unterzeichnet haben, möglich sein.

Zu den neuen Datenbearbeitungsmethoden wurden mehrere Bemerkungen angebracht. FR stellt sich die Frage, ob bereits entwickelte Instrumente oder Ausbildungen angeboten werden, um die regionalen Stellen im Bereich der künstlichen Intelligenz zu unterstützen. Für GE sollten die Ergebnisse von datenwissenschaftlichen Projekten nicht zur öffentlichen Statistik gezählt werden. ZH regt an, den Artikel mit Bezug auf die Methoden der Datenbearbeitung allgemeiner zu fassen und die künstliche Intelligenz beispielhaft aufzuführen. Für LU geht aus dem erläuternden Bericht nicht hervor, ob sich das EDI mit der Gefahr von Re-Identifizierungen im Zusammenhang mit Kl und OGD auseinandergesetzt hat.

NE und VS wünschen, dass auch kantonale Statistikstellen Daten aufbewahren dürfen und dies ausdrücklich so festgehalten wird. FR fügt hinzu, dass für anonymisierte Daten keine gesetzliche Löschungsfrist gilt, aber nicht klar ist, ob dies auch für die anonymisierten Daten im Besitz der kantonalen Ämter der Fall ist.

In Bezug auf Verknüpfungen wurden folgende Bemerkungen angebracht: AG und ZG befinden, dass eine Weitergabe der Daten durch kantonale und kommunale Statistikstellen auch ohne schriftliche Zustimmung des BFS an beauftragte Dritte (für AG) und an Empfänger, die die Voraussetzungen von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a–e erfüllen (für ZG), möglich sein soll. ZG ist zudem der Ansicht, dass der Terminus «bei regelmässiger Nachfrage» zu viel Interpretationsspielraum lässt und daher gestrichen werden soll. Nach Erachten von ZH sollen Standardprodukte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen auch mit besonders schützenswerten Daten zulässig sein. Hinsichtlich der Reproduzierbarkeit von Forschungsvorhaben hält es ZH für notwendig, dass eine Aufbewahrungsfrist festgelegt wird, wenn möglich eine grundsätzliche Maximalfrist von zehn Jahren. Mit dem Vollzug der Datenverknüpfungen sollten nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte einhergehen, um den Herausforderungen im Bereich der Digitalisierung und der OGD nachzukommen. Bezüglich der Datenverknüpfung für Dritte wäre zu ergänzen, wie das BFS mit den durch Dritte zur Verfügung gestellten Daten umzugehen hat und es wäre eine Löschungspflicht nach durchgeführter Verknüpfung vorzusehen. Für SO stellen die Charta und der Rahmenvertrag Hürden für Verknüpfungen dar.

Was die Erhebungen und Befragungen in Anhang 2 betrifft, erwartet die FDK, dass die Schweizerische Bibliotheksstatistik ab 2024 in das nationale Statistikprogramm aufgenommen und vollständig vom Bund finanziert wird. VD ist gegen die Befragung für den Einkaufspreisindex landwirtschaftlicher Produktionsmittel (09.16), deren Aufwand sich auf den Kanton verlagern könnte. ZH regt an, dass die Kantone in Anhang 2 überall, wo ihre Mitwirkung auch tatsächlich erforderlich ist, ausdrücklich als mitwirkende