Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 14 Seiten

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Das KMU-Forum unterstützt die Vorlage, da sie das Once-Only-Prinzip berücksichtigt, fordert aber, dass geprüft wird, inwieweit bestimmte Erhebungen überflüssig sind und nicht mehr durchgeführt werden müssen. Überdies ist es der Meinung, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung durch das BFS voll ausgeschöpft werden sollten, sofern die Anforderungen an die elektronische Datenlieferung für die KMU praktikabel und finanziell tragbar ausgestaltet bleiben.

Die KORSTAT regt an, die regionalen Statistikstellen in der Verordnung als Teil des Statistiksystems Schweiz abzubilden. Bei der Thematik der Pseudonymisierung und der Anonymisierung von Einzeldaten vermisst sie den Hinweis, wie mit Angaben, die eine Geolokalisation ermöglichen, verfahren wird. Bezüglich Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen bevorzugt die KORSTAT die zweite Lösung mit dem BFS als zuständigem Organ. Die Art und Weise der Datenweitergabe vom BFS an die ESTV sei in Anhang 2, 08.13 zu präzisieren. Zudem seien die Ausdrücke T2 und T4 besser zu beschreiben und zu präzisieren, welche Datensätze zu diesen Zeitpunkten gefordert werden.

Opendata.ch begrüsst die Einführung von Steckbriefen, wünscht sich jedoch mehr Transparenz und Benutzerfreundlichkeit. Dazu sei eine Harmonisierung der Steckbriefe erforderlich, und sie müssen auf einer zentralen, öffentlich zugänglichen Plattform zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollen neben statistischen Ergebnissen auch Tabellen und Grafiken zu OGD gezählt werden.

Privatim beantragt, die zuständigen Organe als verantwortlich für den Datenschutz zu bezeichnen, die vertraglich vorgesehenen Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten dem Niveau von Artikel 14 BStatG anzugleichen und dass die vertraglich vorgesehenen Anonymisierungspflichten zu beachten sind. Ausserdem soll die AHV-Nummer für jede Statistik gerechtfertigt werden und zur Förderung der Transparenz soll ausgewiesen werden, welche Datensätze erst nach 100 Jahren anonymisiert werden. Für die Steuerdaten der natürlichen Personen wird eine Klärung der Frist für deren Anonymisierung gefordert. Die Aufbewahrung allfällig nicht anonymisierter Daten soll auf das notwendigste Mass reduziert werden und die Daten möglichst nur bei einer Bundesstelle verfügbar sein.

Der SGV lehnt die Erhebung der Steuerdaten von natürlichen Personen ab, da dafür jegliche Rechtsgrundlage fehle. Sollte daran festgehalten werden, fordert er, dass:

– der Umfang der Daten muss klein sein, d.h. lediglich Nettozahlen sind zu liefern;

– der Umfang der Daten abschliessend in der Verordnung geregelt ist;

– die Aufbewahrungsdauer der Daten auf maximal ein Jahr zu beschränken ist;

– die Daten ohne AHV-Nummer oder andere eindeutige Identifikatoren geliefert werden;

– die Daten nicht zentralisiert aufbewahrt werden dürfen;

– die Daten nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen;

– den natürlichen Personen das Recht eingeräumt wird, jederzeit und ohne Angabe von Gründen die unwiderrufliche Lösung ihrer Daten zu verlangen;

– im Falle eines Lecks oder eines Angriffs den Personen eine Entschädigung auszurichten ist; diese wird im Fall eines Angriffs unabhängig des entstandenen Schadens fällig. Zusätzlich können Personen den Bund auf Schadensersatz klagen;

– eine Beweislastumkehr vorzusehen ist für jede natürliche und juristische Person sowie Behörden und ähnliches, die in Kontakt mit den Daten gekommen sind. Sie werden alle grundsätzlich

zur Verantwortung gezogen, wenn auch nur ein Datum falsch verwendet wird. Die Erfordernisse für die Entlastung sind hoch anzusetzen.

Für die SSK ist sicherzustellen, dass nicht bei unterschiedlichen Stellen mehrfach die gleichen Daten erhoben werden. Die technischen Details für den Datenaustausch und die Datenformate seien präzise und frühzeitig bekanntzugeben. Für die Stellungnahme der SSK zur Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen wird auf Punkt 3 verwiesen (Stellungnahmen zur Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen).

Nach Ansicht von Swico sollte die Stellung des BFS insbesondere bei der Richtliniensetzung gestärkt werden. Der Wirtschaftsverband fordert die konsequente Ausschöpfung des Potenzials der Sekundärnutzung im Hinblick auf eine verstärkte Digitalisierung der Bundesstatistik. Die Sekundärnutzung durch Dritte müsse auch konzeptionell mitgedacht werden.